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Ausbilder sind nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Personen, die auf Grund ihrer Qualifikation befähigt
sind, die Ausbildungsinhalte einer
Ausbildung
im Rahmen einer anerkannten Ausbildungsstätte
unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem
Umfang zu vermitteln. Diese Qualifikation ist
durch Ablegen einer Ausbildereignungsprüfung gem.
der Ausbildereignungsprüfungs-Verordnung (AEVO)
nachzuweisen.
Die Ausbildereignungsprüfung,
bestehend aus einem schriftlichen und einem
praktischen Teil, ist an einer Industrie- und
Handelskammer gem. AEVO abzulegen.
Die
Prüfung gilt als bestanden, wenn im schriftlichen
und im praktischen Teil mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind. Eine nicht bestandene
Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
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