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Das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)"
wurde im Jahre 2004 in Umsetzung entsprechender
EU-Richtlinien neu gefasst. Es dient vornehmlich
dem "... dem Schutz der Mitbewerber, der
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen
Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen
Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der
Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb."
[§ 1 UWG]
Das Gesetz enthält
vier Kapitel und bezieht auch die Regelungen zum
Verbraucherschutz mit ein.
Als unzulässige unlautere Geschäftshandlungen
gelten nach § 3 UWG Handlungen, die geeignet sind,
die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder
sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu
beeinträchtigen. Beispiele derartige
Geschäftshandlungen werden im Anhang zu § 3 UWG
(unzulässige geschäftliche Handlungen gegenüber
Verbrauchern) sowie in § 4 UWG genannt. |
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