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Im § 367
SGB III heißt es:
"(1) Die
Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine
rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. (2) Die
Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der
oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der
mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit
auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die
Bundesagentur kann besondere Dienststellen
errichten. (3) Die Regionaldirektionen tragen
Verantwortung für den Erfolg der regionalen
Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen
der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-,
Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten
sie mit den Landesregierungen zusammen. (4) Die
Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg."
Aufgaben der Bundesagentur sind
nach § 368 SGB III:
"(1)
Die Bundesagentur ist der für die Durchführung der
Aufgaben nach diesem Buch zuständige
Verwaltungsträger. Sie darf ihre Mittel nur für die
gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke
verwenden. (2) Die Bundesregierung kann der
Bundesagentur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im
Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem Buch
stehen. Die Durchführung befristeter
Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesagentur
durch Verwaltungsvereinbarung übertragen. (3) Die
Regionaldirektionen können mit Zustimmung der
Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung die
Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der
Länder übernehmen. (4) Die Agenturen für Arbeit
können die Zusammenarbeit mit Kreisen und Gemeinden
in Verwaltungsvereinbarungen regeln."
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