Arbeitnehmerüberlassung Weiter Zurück Schließen

Unter Arbeitnehmerüberlassung sind Formen einer vertragsmäßig geregelten, zeitlich befristeten Überlassung von Arbeitnehmern eines selbständigen Unternehmens (als Verleiher) an einen Dritten (als Entleiher) zwecks Erbringung von Arbeitsleistungen für den Dritten zu verstehen.
Dabei bleibt der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers mit dem bisherigen Arbeitgeber (Verleiher) bestehen.

Der Verleiher zahlt weiterhin den Nettolohn an den Arbeitnehmer und führt die Steuern und Sozialabgaben ab.
Der Entleiher erhält vom Verleiher den Anspruch auf Erbringung von Arbeitsleistungen sowie ein bedingtes Weisungsrecht (vor Ort). Der Entleiher trägt gegenüber dem Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht. Er zahlt dem Verleiher für die Arbeitnehmerüberlassung ein vereinbartes Entgelt.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung.

Siehe auch: Personalleasing.
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