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Unter Arbeitnehmerüberlassung sind
Formen einer vertragsmäßig geregelten, zeitlich
befristeten Überlassung von
Arbeitnehmern eines selbständigen
Unternehmens
(als Verleiher) an einen Dritten (als Entleiher)
zwecks Erbringung von Arbeitsleistungen für den
Dritten zu verstehen. Dabei bleibt der
Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers mit dem
bisherigen
Arbeitgeber (Verleiher) bestehen.
Der
Verleiher zahlt weiterhin den Nettolohn an den
Arbeitnehmer und führt die Steuern und Sozialabgaben
ab. Der Entleiher erhält vom Verleiher den
Anspruch auf Erbringung von Arbeitsleistungen sowie
ein bedingtes Weisungsrecht (vor Ort). Der Entleiher
trägt gegenüber dem Arbeitnehmer die
Fürsorgepflicht. Er zahlt dem Verleiher für die
Arbeitnehmerüberlassung ein vereinbartes
Entgelt.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
regelt die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung.
Siehe auch:
Personalleasing. .
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