Arbeitsgericht Weiter Zurück Schließen

Gegenstand der Tätigkeit der Arbeitsgerichte sind Streitigkeiten die unter einen der im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) aufgelisteten Gegenstände fällt. Für diese Streitigkeiten sind Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig. 

Zu unterscheiden ist die sachliche und die örtliche Zuständigkeit. 

Unter sachlicher Zuständigkeit ist die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtszweiges zu verstehen. Die Positionen der sachlichen Zuständigkeit sind in § 2 ArbGG aufgeführt. 

Die örtliche Zuständigkeit wird in § 48 ArbGG geregelt. Sie regelt sich üblicherweise nach dem Wohn- bzw. Firmensitz der streitenden Parteien. 

Arbeitsgerichte gibt es in drei Ebenen: 
  • Bundesarbeitsgericht (Sitz: Erfurt), 
  • Landesarbeitsgerichte (nach Bundesländern) und
  • regionale Arbeitsgerichte nach örtlichen Gerichtsbezirken. 
In Arbeitssachen entscheidet zunächst ein Arbeitsgericht als Kollegialgericht, das sich aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und mindestens zwei ehrenamtlichen Richtern zusammensetzt (siehe § 21 ArbGG). 

Die ehrenamtlichen Richter müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bereich des jeweiligen Gerichts als Arbeitgeber bzw. als Arbeitnehmer tätig sein. Sie werden aus Vorschlagslisten ausgewählt, wobei in der Zusammensetzung des Gerichts zu sichern ist, dass ehrenamtliche Richter je zur Hälfte aus dem Bereich der Arbeitnehmer und dem der Arbeitgeber kommen. 

Berufungen gegen Urteile eines Arbeitsgerichts sind durch das zuständige Landesarbeitsgericht zu bescheiden. In Fragen einer Revision von Urteilen entscheidet das Bundesarbeitsgericht. 
Tarifparteien können die Zuständigkeit der Arbeitsgereichte ausschließen, indem sie auf Vereinbarungen eines Schiedsgerichts setzen (vgl. § 101 bis 110 ArbGG).