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Gegenstand der Tätigkeit der Arbeitsgerichte
sind Streitigkeiten die unter einen der im
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
aufgelisteten Gegenstände fällt. Für diese
Streitigkeiten sind Arbeitsgerichte ausschließlich
zuständig.
Zu unterscheiden ist die
sachliche und die örtliche Zuständigkeit.
Unter sachlicher Zuständigkeit ist
die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtszweiges
zu verstehen. Die Positionen der sachlichen
Zuständigkeit sind in § 2 ArbGG
aufgeführt.
Die örtliche
Zuständigkeit wird in § 48 ArbGG
geregelt. Sie regelt sich üblicherweise
nach dem Wohn- bzw. Firmensitz der streitenden
Parteien.
Arbeitsgerichte gibt es in drei
Ebenen:
- Bundesarbeitsgericht (Sitz:
Erfurt),
- Landesarbeitsgerichte (nach
Bundesländern) und
- regionale Arbeitsgerichte
nach örtlichen Gerichtsbezirken.
In
Arbeitssachen entscheidet zunächst ein
Arbeitsgericht als Kollegialgericht, das sich aus
einem Berufsrichter als Vorsitzendem und mindestens
zwei ehrenamtlichen Richtern zusammensetzt (siehe
§
21 ArbGG).
Die ehrenamtlichen Richter müssen das
25. Lebensjahr vollendet haben und im Bereich des
jeweiligen Gerichts als Arbeitgeber bzw. als
Arbeitnehmer tätig sein. Sie werden aus
Vorschlagslisten ausgewählt, wobei in der
Zusammensetzung des Gerichts zu sichern ist, dass
ehrenamtliche Richter je zur Hälfte aus dem Bereich
der Arbeitnehmer und dem der Arbeitgeber kommen.
Berufungen gegen Urteile eines Arbeitsgerichts sind
durch das zuständige Landesarbeitsgericht zu
bescheiden. In Fragen einer Revision von Urteilen
entscheidet das Bundesarbeitsgericht. Tarifparteien können die Zuständigkeit der
Arbeitsgereichte ausschließen, indem sie auf
Vereinbarungen eines Schiedsgerichts setzen (vgl. §
101 bis 110 ArbGG).
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