Handelsvertreter Weiter Zurück Schließen

Als Handelsvertreter bezeichnet man jene Absatzmittler, die gemäß § 84 HGB als selbständige Gewerbetreibende für andere Unternehmen Geschäfte vermitteln oder in dessen Namen Geschäfte abschließen.

Beispiele: Warenvertreter, Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter.

Handelsvertreter arbeiten auf Provisionsbasis.

Zu den Aufgaben und Pflichten des Handelsvertreters gehören (vgl. § 86 HGB):

  • Vermittlung und/oder Abschluss von Geschäften bei Wahrung des Interesses des auftraggebenden Unternehmers,

  • unverzügliche Übermittlung der erforderlichen Angaben zu getätigten Geschäftsabschlüssen an den betreffenden Unternehmer,

  • konsequente Wahrnehmung seiner Aufgaben (bei Geschäftsabschlüssen, Rechnungsausstellung u. a.) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Die Vergütung der Arbeit eines Handelsvertreters kann in unterschiedlicher Weise geregelt sein