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Das Markenrecht bezieht sich primär
auf den Rechtsschutz von Erzeugnissen und Verfahren,
wobei neben dem Markengesetz
(MarkenG) auch weitere Sachverhalte des
Rechtschutzes einzubeziehen sind:
Weitere Sachverhalte:
Patent |
Beim Patent geht
es um den Schutz vor Nachahmung. Ein
Erzeugnis oder Verfahren kann geschützt
werden, wenn es neuartig und zum Zeitpunkt
der Anmeldung der Öffentlichkeit nicht
bekannt ist. Beispiele: Aspirin, Nylon.
Schutzdauer: Max- 20 Jahre. Einzelheiten:
Patentgesetz (PatG). |
Lizenz |
Lizenz bedeutet
hier die entgeltliche Überlassung der
Nutzung eines Patents auf der Grundlage
eines Lizenzvertrages. |
Gebrauchsmuster |
Gebrauchsmuster
sind neuartige Anordnungen oder
Verrichtungen von Arbeits- bzw.
Gebrauchsgegenständen. Beispiele:
Stecksysteme im Sanitär- oder
Elektrobereich, Faltkartons. Schutzdauer:
3 Jahre, Verlängerung bis maximal 10 Jahren.
Einzelheiten: Gebrauchsmustergesetz (GebrMG). |
Geschmacksmuster |
Hier geht es um
den Schutz von flächigen oder
dreidimensionalen Modellen. Beispiele:
Textil-,Stoff-, Tapetenmuster, Monitore,
Ess-Besteck. Schutzdauer: 5 Jahre mit
Verlängerung bis maximal 20 Jahren.
Einzelheiten: Geschmacksmustergesetz (GeschmMG). |
Markenzeichen |
Hier geht es um
den Schutz von Warenkennzeichnungen
(Firmen-, Sortimentskennzeichnungen,
Produktmarke) zwecks Unterscheidung im
Wettbewerb. Beispiele: Persil (Schriftzug
und Farbe), Apple Symbol. Schutzdauer: 10
Jahre und mehrmalige Verlängerung um 10
Jahre. Einzelheiten: Markengesetz (MarkenG). |
Gütezeichen |
Gütezeichen
sollen eine bestimmte Mindestqualität
signalisieren. Beispiele: Gütesiegel GS,
RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung
und Kennzeichnung), die zur Kennzeichnung
von hochwertiger Farben, aber auch Möbeln
und Stoffen vergeben werden. |
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