Marken Weiter Zurück Schließen

Marken sind immaterielle Vermögenswerte eines Unternehmens.

"Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen,
Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer
Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt
werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden."
(§ 3 Abs. 1 MarkenG).

Eine Marke oder eine sonstige Kennzeichnung erhält den Schutz im Sinne des Markenrechts durch Eintragung in das Register des betreffenden Markenamtes oder auch durch die im geschäftlichen Verkehr erlangte Verkehrsgeltung (siehe § 4 MarkenG).

Marken bewirken eine starke Kundenbindung und sichern damit künftige Umsätze.
Als Handelsmarken weisen folgende Merkmale auf::
  • einheitliches Erscheinungsbild, insbesondere in Bezug auf Verpackung, Design, Farbe u. a.,
  • gleichbleibende Qualität,
  • direkte produktbezogene  Verbraucherwerbung,
  • Kennzeichnung der Produktherkunft u. a.
Bei der Bildung von Handelsmarken als Aufgabe der Markenpolitik werden folgende Strategien praktiziert:

Strategie Beschreibung Beispiele
Monomarke Für jedes einzelne Produkt wählt der Anbieter einen eigenen Namen, ohne dabei Bezug auf den Firmennamen zu nehmen.
Dies hat den Vorteil, dass kein Einfluss auf das Firmenimage ausgeübt wird. Nachteilig ist, dass hierdurch keine "Überstrahlungswirkungen" auf andere Produkte des Unternehmens ausgehen.
ATA, TEMPO, PERSIL, PRIL, ALETE, KITKAT
Dachmarke Für alle Produkte wird ein einheitlicher Dachname gewählt. Vorteil ist, dass - bei guter Kundennachfrage - Überstrahlungswirkungen auf andere Produkte des Unternehmens ausgehen ("Goodwill-Transfer"), wodurch die Werbeaufwendungen für einzelne Produkte gesenkt werden können.
RITTER-SPORT, MAGGI, KNORR, KRAFT
Kombinationsmarke Hier wird eine Kombination von Produktname und Firmenname gewählt. VW-PASSAT, AUDI-QUTTRO,

Marken müssen gepflegt werden um ihren Wert zu erhalten und zu steigern. Maßnahmen zur Pflege von Marken sind vor allem:
  • Koordination von Maßnahmen der Markenpflege über Produktmanager,
  • gezielte FuE-Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Produkte,
  • gezielte Werbung mit der Marke.
  • Verbesserung des Services bei Markenprodukten (Hot-line-Dienst u. a.).
Der Inhaber einer Marke oder einer sonstigen registrierten Kennzeichnung hat bei Verletzungen des Markenrechts insbesondere folgende Rechte:
  • Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 MarkenG (ein Verletzer nutzt mit Wiederholungsgefahr die identische oder eine verwechselbare ähnliche Marke des Markeninhabers).
  • Schadenersatzanspruch nach den §§ 14, 15 MarkenG (dieser Anspruch besteht bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzungshandlung).
  • Vernichtungsanspruch (zusätzlich zum Unterlassungs- bzw. Schadenersatzanspruch,  z. B. Abgabe einer Verzichtserklärung bei einer verletzten Internet-Domain).
  • Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG (zum Beispiel hat der Verletzer Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg des unrechtmäßig gekennzeichneten Produkts zu geben).
  • Beschlagnahme nach den §§ 146 ff. MarkenG (Beschlagnahme der unrechtmäßig gekennzeichneten Ware durch die zuständige Zollbehörde bei Ein- bzw. Ausfuhr).
Die aufgeführten Rechte verjähren regelmäßig nach drei Jahren (§ 20 MarkenG).