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Marken sind
immaterielle
Vermögenswerte eines Unternehmens.
"Als Marke können alle Zeichen,
insbesondere Wörter einschließlich Personennamen,
Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen,
dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der
Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie
sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und
Farbzusammenstellungen geschützt werden, die
geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen
zu unterscheiden." (§ 3 Abs. 1
MarkenG).
Eine Marke
oder eine sonstige Kennzeichnung erhält den Schutz
im Sinne des Markenrechts durch Eintragung in das
Register des betreffenden Markenamtes oder auch
durch die im geschäftlichen Verkehr erlangte
Verkehrsgeltung (siehe § 4
MarkenG).
Marken bewirken
eine starke
Kundenbindung und sichern damit künftige
Umsätze.
Als Handelsmarken weisen folgende Merkmale
auf::
- einheitliches Erscheinungsbild, insbesondere
in Bezug auf Verpackung, Design, Farbe u. a.,
- gleichbleibende Qualität,
- direkte produktbezogene Verbraucherwerbung,
- Kennzeichnung der Produktherkunft u. a.
Bei der Bildung von Handelsmarken als Aufgabe der
Markenpolitik
werden folgende Strategien praktiziert:
Strategie |
Beschreibung |
Beispiele |
Monomarke |
Für
jedes einzelne Produkt wählt der Anbieter
einen eigenen Namen, ohne dabei Bezug auf
den Firmennamen zu nehmen. Dies hat den
Vorteil, dass kein Einfluss auf das
Firmenimage ausgeübt wird. Nachteilig
ist, dass hierdurch keine
"Überstrahlungswirkungen" auf andere
Produkte des Unternehmens ausgehen. |
ATA,
TEMPO, PERSIL, PRIL, ALETE, KITKAT |
Dachmarke |
Für alle
Produkte wird ein einheitlicher Dachname
gewählt. Vorteil ist, dass - bei guter
Kundennachfrage - Überstrahlungswirkungen
auf andere Produkte des Unternehmens
ausgehen ("Goodwill-Transfer"), wodurch die
Werbeaufwendungen für einzelne Produkte
gesenkt werden können.
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RITTER-SPORT, MAGGI, KNORR, KRAFT |
Kombinationsmarke |
Hier
wird eine Kombination von Produktname und
Firmenname gewählt. |
VW-PASSAT, AUDI-QUTTRO, |
Marken müssen gepflegt werden um ihren Wert zu
erhalten und zu steigern. Maßnahmen zur Pflege von
Marken sind vor allem:
- Koordination von Maßnahmen der Markenpflege
über Produktmanager,
- gezielte FuE-Maßnahmen zur Sicherung der
Qualität der Produkte,
- gezielte
Werbung mit der Marke.
- Verbesserung des
Services bei Markenprodukten (Hot-line-Dienst
u. a.).
Der Inhaber einer Marke oder einer sonstigen
registrierten Kennzeichnung hat bei Verletzungen des
Markenrechts insbesondere folgende Rechte:
- Unterlassungsanspruch nach
§ 14 Abs. 2 MarkenG (ein Verletzer nutzt mit
Wiederholungsgefahr die identische oder eine
verwechselbare ähnliche Marke des
Markeninhabers).
- Schadenersatzanspruch nach
den §§ 14, 15 MarkenG (dieser Anspruch besteht
bei vorsätzlicher oder fahrlässiger
Verletzungshandlung).
- Vernichtungsanspruch
(zusätzlich zum Unterlassungs- bzw.
Schadenersatzanspruch, z. B. Abgabe einer
Verzichtserklärung bei einer verletzten
Internet-Domain).
- Auskunftsanspruch nach § 19
MarkenG (zum Beispiel hat der Verletzer Auskunft
über Herkunft und Vertriebsweg des unrechtmäßig
gekennzeichneten Produkts zu geben).
- Beschlagnahme nach den §§
146 ff. MarkenG (Beschlagnahme der unrechtmäßig
gekennzeichneten Ware durch die zuständige
Zollbehörde bei Ein- bzw. Ausfuhr).
Die aufgeführten Rechte verjähren regelmäßig nach
drei Jahren (§ 20 MarkenG). |
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