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Eine Zusatzleistung ist dann
auszuweisen, wenn die Veräußerung betrieblich
erstellter Ertragsgüter zu keinen Einnahmen und
damit keinem Ertrag führt. Dies ist -
beispielsweise - dann der Fall, wenn derartige Güter
an gemeinnützige Organisationen verschenkt werden
(z. B. Wolldecken, Fahrräder, Medikamente und dgl.).
Siehe:
Leistung, kalkulatorische.
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