Allgemeine Geschäftsbedingungen Weiter Zurück Schließen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (z. B. Lieferant) der anderen Vertragspartei (z. B. Abnehmer) bei Abschluss eines Kaufvertrages stellt.
 
"(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind
." [§ 305 BGB]

Das Ziel der Formulierung "Allgemeiner Geschäftsbedingungen" besteht vor allem darin, ein einheitliches Gerüst von Regelungen zu schaffen, die allen Verträgen gleichen Typs zugrunde gelegt werden können, um so zu vermeiden, allgemeine Klauseln wie zum Beispiel Aussagen zum Gerichtsstand, zum Eigentumsvorbehalt, zum Erfüllungsort, zur Haftung, zur Gewährleistung und dgl. mehr bei jedem Vertragsabschluss wieder neu zu formulieren und zu vereinbaren.

Zu beachten ist, dass "Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 2 BGB nur dann Bestandteil eines Vertrages werden, wenn
  • "die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
  • der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und
  • wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist."
Werden "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (als Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen) ganz oder teilweise nicht in Verträge einbezogen, sind die Rechtsfolgen gem. § 306 BGB zu beachten.