|
Allgemeine Geschäftsbedingungen |
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
sind für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (z. B. Lieferant) der anderen
Vertragspartei (z. B. Abnehmer) bei Abschluss eines
Kaufvertrages stellt. "(1) Allgemeine
Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von
Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die
eine Vertragspartei (Verwender) der anderen
Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen
äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags
bilden oder in die Vertragsurkunde selbst
aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in
welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form
der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen
liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen
zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen
ausgehandelt sind." [§ 305
BGB]
Das Ziel der Formulierung
"Allgemeiner Geschäftsbedingungen" besteht vor allem
darin, ein einheitliches Gerüst von Regelungen zu
schaffen, die allen Verträgen gleichen Typs zugrunde
gelegt werden können, um so zu vermeiden, allgemeine
Klauseln wie zum Beispiel Aussagen zum
Gerichtsstand, zum Eigentumsvorbehalt, zum
Erfüllungsort, zur Haftung, zur Gewährleistung und
dgl. mehr bei jedem Vertragsabschluss wieder neu zu
formulieren und zu vereinbaren.
Zu beachten
ist, dass "Allgemeine Geschäftsbedingungen nach
§ 305 Abs. 2 BGB nur dann
Bestandteil eines Vertrages werden, wenn
- "die andere Vertragspartei ausdrücklich
oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der
Art des Vertragsschlusses nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist,
durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des
Vertragsschlusses auf sie hinweist und
- der anderen Vertragspartei die
Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die
auch eine für den Verwender erkennbare
körperliche Behinderung der anderen
Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von
ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und
- wenn die andere Vertragspartei mit ihrer
Geltung einverstanden ist."
Werden "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (als
Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen) ganz oder
teilweise nicht in Verträge einbezogen, sind die
Rechtsfolgen gem. § 306 BGB zu
beachten.
|
|
|