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Ein Kaufvertrag
ist - wie jeder Vertrag - eine übereinstimmende
Willenserklärung zwischen zwei Partnern, hier dem
Verkäufer und dem Käufer, im Sinne der Übereinstimmung
von Antrag und Annahme des Antrages (zum entgeltlichen
Erwerb eines Gutes, siehe §§ 433 ff.
BGB).
Ein Kaufvertrag kommt
zustande
- durch das
Angebot des
Verkäufers und die nachfolgende Annahme dieses
Angebotes durch den Käufer oder
- durch die
Bestellung des
Käufers und die nachfolgende Annahme der
Bestellung des Gutes durch den Verkäufer.
Es besteht somit Einigung der Vertragsparteien
zum Kaufgegenstand, zum
Preis sowie zu den
Liefer- und
Zahlungsmodalitäten. Ferner müssen die
Vertragsparteien
geschäftsfähig sein und es dürfen keine
sonstigen Verbote oder Schutzvorschriften missachtet
werden. Hinsichtlich ihrer Rechtsstellung können
die Partner Unternehmer oder
Verbraucher sein. Der Kauf kann
privaten Zwecken oder der
Realisierung eines Gewerbezweckes
(Handelsgewerbe) dienen.
Einzelheiten:
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