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Als Abandon bezeichnet man die Möglichkeit, auf ein
bestimmtes Recht zu verzichten bzw. dieses Recht
(auf Gegenstände und/oder Leistungen) aufzugeben,
wenn die damit verbundenen Verpflichtungen nicht
erfüllbar sind bzw. nicht erfüllt werden können.
Beispiel: Bei einem
Börsentermingeschäft ist es nicht möglich, am
vereinbarten Tag des Kaufs bzw. Verkaufs die
Lieferung der vereinbarten Wertpapiere
sicherzustellen. Im Falle, dass der Verpflichtete
von der Lieferung zurücktreten kann, wird dies als
Wahrnehmung des Abandonrechts bezeichnet.
Siehe auch:
Aktionärsrechte.
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