Abandon Weiter Schließen

Als Abandon bezeichnet man die Möglichkeit, auf ein bestimmtes Recht zu verzichten bzw. dieses Recht (auf Gegenstände und/oder Leistungen) aufzugeben, wenn die damit verbundenen Verpflichtungen nicht erfüllbar sind bzw. nicht erfüllt werden können.

Beispiel: Bei einem Börsentermingeschäft ist es nicht möglich, am vereinbarten Tag des Kaufs bzw. Verkaufs die Lieferung der vereinbarten Wertpapiere sicherzustellen. Im Falle, dass der Verpflichtete von der Lieferung zurücktreten kann, wird dies als Wahrnehmung des Abandonrechts bezeichnet.

Siehe auch: Aktionärsrechte.