Abfall Weiter Zurück Schließen

In § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) heißt es:
"Abfälle ... sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss."

Das Entledigen erfolgt dann, wenn Stoffe oder Gegenstände "... nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden (können) oder aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden oder deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung .. ausgeschlossen werden kann." [§ 3 Abs. 2 KrWG].

Folgende Teilbereiche der Abfallwirtschaft können unterschieden werden:

1. Abfallbegrenzung 2. Abfallbehandlung (Entsorgung)
Abfallbegrenzung muss ein Anliegen sowohl der Produktentwicklung als auch der anzuwendenden Technologien der Be- und -verarbeitung von Stoffen sein.
2.1 Recycling 2.2 Abfallvernichtung 2.3 Abfallbeseitigung
Wiederverwertung, Weiterverwertung,
Wiederverwendung, Weiterverwendung
physikalische, chemische, elektrotechnische, biologische, thermische Abfallvernichtung Abfalldiffusion und -lagerung, Abfallablagerung

Die Bestimmungen in diesem mehrfach novellierten Gesetz zielen darauf ab, Ressourcen zu schonen und eine umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen zu sichern. Dabei geht Abfallvermeidung vor Abfallverwertung und Abfallverwertung vor Abfallbeseitigung!

Auf der Grundlage dieses Gesetzes können durch weitere Rechtsverordnungen Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen erlassen werden. Dies betrifft zum Beispiel die Verpackungsverordnung, die Rücknahme von Getränkeverpackungen, von Altautos, der Bestimmungen zum Dosenpfand, Regelungen zur Rücknahmen von Batterien, Druckerzeugnissen, Elektroschrott u. a.

Siehe auch: Entsorgungslogistik