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In § 3
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
heißt es: "Abfälle ... sind alle Stoffe oder
Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt,
entledigen will oder entledigen muss."
Das Entledigen erfolgt dann, wenn Stoffe oder
Gegenstände "... nicht mehr entsprechend ihrer
ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden
(können) oder aufgrund ihres konkreten Zustandes
geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der
Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden
oder deren Gefährdungspotenzial nur durch eine
ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder
gemeinwohlverträgliche Beseitigung .. ausgeschlossen
werden kann." [§ 3 Abs. 2 KrWG].
Folgende Teilbereiche
der Abfallwirtschaft können unterschieden
werden:
1.
Abfallbegrenzung |
2.
Abfallbehandlung (Entsorgung) |
Abfallbegrenzung
muss ein Anliegen sowohl der
Produktentwicklung als auch der
anzuwendenden Technologien der Be- und
-verarbeitung von Stoffen sein. |
2.1 Recycling |
2.2 Abfallvernichtung |
2.3 Abfallbeseitigung |
Wiederverwertung, Weiterverwertung,
Wiederverwendung, Weiterverwendung |
physikalische, chemische,
elektrotechnische, biologische,
thermische Abfallvernichtung |
Abfalldiffusion und -lagerung,
Abfallablagerung |
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Die Bestimmungen in diesem mehrfach novellierten
Gesetz zielen darauf ab, Ressourcen zu schonen
und eine umweltverträgliche Beseitigung von
Abfällen zu sichern. Dabei geht Abfallvermeidung
vor Abfallverwertung und
Abfallverwertung vor Abfallbeseitigung!
Auf der Grundlage dieses Gesetzes können durch
weitere Rechtsverordnungen Verbote, Beschränkungen
und Kennzeichnungen erlassen werden. Dies betrifft
zum Beispiel die Verpackungsverordnung, die
Rücknahme von Getränkeverpackungen, von Altautos,
der Bestimmungen zum Dosenpfand, Regelungen zur
Rücknahmen von Batterien, Druckerzeugnissen,
Elektroschrott u. a.
Siehe auch:
Entsorgungslogistik
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