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Als Abfindung wird eine einmalige
Geldleistung zur Ablösung von Ansprüchen verstanden,
die vor allem bei der Kündigung (gem. §§ 9 ff. des
KSchG) oder beim Ausscheiden aus einem
Arbeitsverhältnis bzw. aus einer Einrichtung
(Unternehmen u. a.) erwachsen.
So heißt es in §
1a KSchG:
"(1) Kündigt der
Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher
Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der
Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1
keine Klage auf Feststellung, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht
aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf
der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der
Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der
Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf
dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist
und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der
Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der
Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes
Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10
Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der
Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von
mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr
aufzurunden."
Auch beim
Abschluss eines Beherrschungs- oder
Gewinnabführungsvertrages ist eine angemessene
Abfindung zu zahlen, um außenstehende Aktionäre
nicht zu benachteiligen (vgl. §§ 304 ff.
AktG).
Abfindungen für Arbeitnehmer
werden vor allem auch im Rahmen von Sozialplänen
vereinbart (siehe §§ 122 ff.
BetrVG). Derartige Abfindungen sind gem.
Sozialgesetzbuch bis zu einer gewissen Höhe
steuerfrei.
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