Abfindung Weiter Zurück Schließen

Als Abfindung wird eine einmalige Geldleistung zur Ablösung von Ansprüchen verstanden, die vor allem bei der Kündigung (gem. §§ 9 ff. des KSchG) oder beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis bzw. aus einer Einrichtung (Unternehmen u. a.) erwachsen.

So heißt es in § 1a KSchG:

"(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."

Auch beim Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages ist eine angemessene Abfindung zu zahlen, um außenstehende Aktionäre nicht zu benachteiligen (vgl. §§ 304 ff. AktG).

Abfindungen für Arbeitnehmer werden vor allem auch im Rahmen von Sozialplänen vereinbart (siehe §§ 122 ff. BetrVG). Derartige Abfindungen sind gem. Sozialgesetzbuch bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei.