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Die Aktie ist ein unteilbares
Wertpapier, das dem Besitzer/Inhaber als Aktionär
sein Recht an einer
Aktiengesellschaft verbrieft,
welches er durch die Übernahme eines Anteils am
Grundkapital der Gesellschaft (=
Aktienkapital)
erworben hat.
Vorteile von
Aktien als Anlage:
- direkte Beteiligung an
einem börsennotierten Unternehmen,
- Teilhabe an
Kurssteigerungen,
- mögliche Zahlung einer
Dividende,
- Aktien sind jederzeit an der Börse
handelbar.
(Börsen-"Wahrheit": Man kann mit Aktien
1.000 % gewinnen, und nur
100 % verlieren!)
Nach
§ 8
AktG gilt:
(1)
Die Aktien können entweder als
Nennbetragsaktien oder als
Stückaktien begründet werden.
(2)
Nennbetragsaktien müssen auf
mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen
geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden
aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als
Gesamtschuldner verantwortlich. Höhere
Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten.
(3) Stückaktien lauten auf
keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer
Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang
beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende
Betrag des Grundkapitals darf den Betrag von einem
Euro nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 des
AktG findet entsprechende Anwendung.
(4) Der
Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei
Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres
Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach
der Zahl der Aktien.
(5) Aktien sind
unteilbar.
Aktien können a) auf Inhaber oder
b) auf Namen lauten.
Inhaberaktien
(Regelfall) dürfen nur gegen Leistung des vollen
Betrages (= Nennbetrag plus Agio) ausgegeben werden.
Sie zeichnen sich beim Handel mit Wertpapieren an
der Börse durch eine hohe Beweglichkeit aus.
Namensaktien (Ausnahmefall) können
hingegen vor der vollen Bezahlung des Nennbetrages
ausgegeben werden. Die Namen sind im Aktienbuch der
Gesellschaft zu verzeichnen.
Sie können mit
Hilfe eines Indossaments
weitergegeben werden.
Bei
vinkulierten Namensaktien bedarf die
Übertragung von Aktien zusätzlich der Zustimmung
durch die Gesellschaft. Auf diese Weise soll
verhindert werden, dass unerwünschte
Beteiligungsverhältnisse entstehen.
Als
Stammaktien (Regelfall) werden jene
Aktien bezeichnet, die das volle Stimmrecht, das
Dividendenrecht, das Bezugsrecht sowie - im Fall der
Fälle - das Recht auf Teilhabe am Liquidationserlös
haben.
Demgegenüber sind Vorzugsaktien - im Hinblick auf die
genannten Rechte - mit einem oder mehreren
Vorrechten ausgestattet, allerdings zum Preis, dass
auf andere Rechte, zum Beispiel auf das Stimmrecht,
verzichtet werden muss.
Siehe auch:
Bezugsrecht.
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