Aktie Weiter Zurück Schließen

Die Aktie ist ein unteilbares Wertpapier, das dem Besitzer/Inhaber als Aktionär sein Recht an einer Aktiengesellschaft verbrieft, welches er durch die Übernahme eines Anteils am Grundkapital der Gesellschaft (= Aktienkapital) erworben hat.

Vorteile von Aktien als Anlage:
  • direkte Beteiligung an einem börsennotierten Unternehmen,
  • Teilhabe an Kurssteigerungen,
  • mögliche Zahlung einer Dividende,
  • Aktien sind jederzeit an der Börse handelbar.
(Börsen-"Wahrheit": Man kann mit Aktien 1.000 % gewinnen, und nur 100 % verlieren!)

Nach § 8 AktG gilt:

(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.

(2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten.

(3) Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende Betrag des Grundkapitals darf den Betrag von einem Euro nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 des AktG findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.

(5) Aktien sind unteilbar.

Aktien können a) auf Inhaber oder b) auf Namen lauten.

Inhaberaktien (Regelfall) dürfen nur gegen Leistung des vollen Betrages (= Nennbetrag plus Agio) ausgegeben werden. Sie zeichnen sich beim Handel mit Wertpapieren an der Börse durch eine hohe Beweglichkeit aus.

Namensaktien (Ausnahmefall) können hingegen vor der vollen Bezahlung des Nennbetrages ausgegeben werden. Die Namen sind im Aktienbuch der Gesellschaft zu verzeichnen.

Sie können mit Hilfe eines Indossaments weitergegeben werden.

Bei vinkulierten Namensaktien bedarf die Übertragung von Aktien zusätzlich der Zustimmung durch die Gesellschaft. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass unerwünschte Beteiligungsverhältnisse entstehen.

Als Stammaktien (Regelfall) werden jene Aktien bezeichnet, die das volle Stimmrecht, das Dividendenrecht, das Bezugsrecht sowie - im Fall der Fälle - das Recht auf Teilhabe am Liquidationserlös haben.

Demgegenüber sind Vorzugsaktien - im Hinblick auf die genannten Rechte - mit einem oder mehreren Vorrechten ausgestattet, allerdings zum Preis, dass auf andere Rechte, zum Beispiel auf das Stimmrecht, verzichtet werden muss.

Siehe auch: Bezugsrecht.