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Die Aktiengesellschaft (AG) ist
eine kapitalbezogene Körperschaft (=
Kapitalgesellschaft). Sie verfolgt in
der Regel wirtschaftliche Zwecke und betreibt daher
ein kaufmännisches Unternehmen, für dessen
Verbindlichkeiten ausschließlich das
Gesellschaftsvermögen haftet.
Die
Gesellschaft weist ein in bestimmter Höhe
festgesetztes, in Teilsummen (=
Aktien) zerlegtes
Grundkapital (Aktienkapital) auf.
Die AG ist
eine eigene Rechtspersönlichkeit (= juristische
Person).
Sie weist eine körperschaftliche
Struktur auf, bei der das Prinzip der
Drittorganschaft voll ausgeprägt ist.
Die
Gründung einer Aktiengesellschaft kann in
Deutschland bereits durch einen einzigen
Gesellschafter vorgenommen werden, der gemäß § 7
AktG ein in Aktien zerlegtes Grundkapital mit einem
Mindestnennwert von 50.000,- Euro in Geld- und/oder
in Sachleistungen aufbringt,
Die
Aktien der
Aktiengesellschaft können entweder als
Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet
werden.
Nach deutschem Aktienrecht hat die AG
folgende Organe:
- Die Hauptversammlung
als Versammlung aller Aktionäre und damit als das
höchste Organ der AG (§§ 188 ff.
AktG).
- Der Aufsichtsrat der AG
als ein auf die Dauer von 4 Jahren bestelltes
Aufsichtsorgan der AG, dessen Mitglieder sowohl
Vertreter der Anteilseigner als auch Vertreter der
Arbeitnehmer sind, und zwar gemäß den Bestimmungen
im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und im
Mitbestimmungsgesetz (MitBestG),
(§§ 95 ff. AktG).
- Der Vorstand der AG als
dem Organ, das gesetzlich die
Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und die
Gesamtvertretungsbefugnis inne hat und dessen
Mitglieder höchstens auf 5 Jahre bestellt werden (§§
76 ff. AktG).
Siehe auch:
Aktiengesetz,
Rechtsformen von Unternehmen.
Weitere
Einzelheiten:
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