Aktiengesellschaft Weiter Zurück Schließen

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine kapitalbezogene Körperschaft (= Kapitalgesellschaft). Sie verfolgt in der Regel wirtschaftliche Zwecke und betreibt daher ein kaufmännisches Unternehmen, für dessen Verbindlichkeiten ausschließlich das Gesellschaftsvermögen haftet.



Die Gesellschaft weist ein in bestimmter Höhe festgesetztes, in Teilsummen (= Aktien) zerlegtes Grundkapital (Aktienkapital) auf.

Die AG ist eine eigene Rechtspersönlichkeit (= juristische Person).

Sie weist eine körperschaftliche Struktur auf, bei der das Prinzip der Drittorganschaft voll ausgeprägt ist.

Die Gründung einer Aktiengesellschaft kann in Deutschland bereits durch einen einzigen Gesellschafter vorgenommen werden, der gemäß § 7 AktG ein in Aktien zerlegtes Grundkapital mit einem Mindestnennwert von 50.000,- Euro in Geld- und/oder in Sachleistungen aufbringt,

Die Aktien der Aktiengesellschaft können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.

Nach deutschem Aktienrecht hat die AG folgende Organe:
  • Die Hauptversammlung als Versammlung aller Aktionäre und damit als das höchste Organ der AG (§§ 188 ff. AktG).
  • Der Aufsichtsrat der AG als ein auf die Dauer von 4 Jahren bestelltes Aufsichtsorgan der AG, dessen Mitglieder sowohl Vertreter der Anteilseigner als auch Vertreter der Arbeitnehmer sind, und zwar gemäß den Bestimmungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und im Mitbestimmungsgesetz (MitBestG), (§§ 95 ff. AktG).
  • Der Vorstand der AG als dem Organ, das gesetzlich die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und die Gesamtvertretungsbefugnis inne hat und dessen Mitglieder höchstens auf 5 Jahre bestellt werden (§§ 76 ff. AktG).
Siehe auch: Aktiengesetz, Rechtsformen von Unternehmen.

Weitere Einzelheiten:

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