Aufwand, außerordentlicher Weiter Zurück Schließen

Als außerordentlicher Aufwand werden jene Positionen des neutralen Aufwandes bezeichnet, die zwar betriebsbedingt sind, jedoch wegen ihres unregelmäßigen (schwankenden) Anfalls oder wegen ihres großen Umfangs oder wegen ihrer besonderen Art nicht zu den 'normalen' Aufwendungen und damit auch nicht zu den kalkulierbaren Kosten gehören.

Beispiele:
Aufwendungen für die Instandsetzung von Betriebseinrichtungen, Maschinen und Anlagen, die infolge eines Feuers oder einer Havarie zerstört oder stark beschädigt wurden, hohe Kursverluste bei Wertpapieren, Verkauf von Vermögensgegenständen weit unter dem Buchwert und dgl. mehr.

Die außerordentlichen Aufwendungen sind in der Erfolgsrechnung den außerordentlichen Erträgen gegenüberzustellen. Der Saldo aus diesen beiden Größen ist das außerordentliche Ergebnis.

Siehe auch: Aufwand, GuV-Rechnung.