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Unter Ausfuhr ist - im Unterschied
zur Versendung - das grenzüberschreitende Verbringen
von Waren nach einem Zielland außerhalb des
Zollgebiets der Europäischen Union (EU) zu
verstehen.
Die Ausfuhr unterliegt der
staatlichen Ausfuhrkontrolle, die in der Regel vom
Zollamt vorgenommen wird. Im Allgemeinen bedarf das
Ausfuhrgeschäft keiner staatlichen Genehmigung, das
heißt, jedes Unternehmen kann freizügig
Ausfuhrkontakte und -geschäfte mit ausländischen
Kunden abschließen.
In bestimmten Fällen ist
jedoch vor Abschluss des Ausfuhrkontrakts eine
Ausfuhrgenehmigung einzuholen. Dies betrifft zum
Beispiel die Lieferung von Grundnahrungsmitteln, von
Rüstungsgütern und dgl.
Ausfuhrlieferungen
sind nach § 4
UStG umsatzsteuerfrei. Dennoch kann das
Unternehmen den betreffenden Vorsteuerabzug geltend
machen. Das mit der Ausfuhr verbundene
wirtschaftliche Risiko kann vom Staat über
Ausfuhrgarantien und Ausfuhrbürgschaften ganz oder
teilweise übernommen werden.
Siehe auch:
Export,
Einfuhr, Import |
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