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Eine Aussperrung ist eine
Kampfmaßnahme der
Arbeitgeber,
wenn die entsprechende Gewerkschaft zum Streik
aufgerufen hat. Rechtsgrundlage: Art. 9
Abs. 3
GG.
In diesem Falle verweigert der Arbeitgeber allen
Arbeitnehmern, darunter auch Nichtstreikenden
den Zutritt zum Betrieb. Der Arbeitgeber ist dann
auch nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet. Eine Aussperrung ist insoweit
zulässig, als dadurch das Gleichgewicht zwischen
Arbeitgeber und Gewerkschaft im Arbeitskampf
aufrecht erhalten wird. Die Aussperrung darf
nicht dazu führen, dass die Gewerkschaften
finanziell ruiniert werden.
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