Aussperrung Weiter Zurück Schließen

Eine Aussperrung ist eine Kampfmaßnahme der Arbeitgeber, wenn die entsprechende Gewerkschaft zum Streik aufgerufen hat.
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 3 GG.
In diesem Falle verweigert der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern, darunter auch Nichtstreikenden den Zutritt zum Betrieb.
Der Arbeitgeber ist dann auch nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet.
Eine Aussperrung ist insoweit zulässig, als dadurch das Gleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft im Arbeitskampf aufrecht erhalten wird.
Die Aussperrung darf nicht dazu führen, dass die Gewerkschaften finanziell ruiniert werden.