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Als Arbeitnehmer gelten natürliche Personen, die
- aufgrund eines Vertrages,
- in einem
definierten Dienstverhältnis,
- mit
persönlicher Abhängigkeit,
zu einem
Arbeitgeber stehen.
Das
Vertragsverhältnis kann entweder durch das
Eingehen des Dienstverhältnisses oder durch die
schriftliche Niederlegung in einem
Arbeitsvertrag begründet werden. Jedes
Arbeitsverhältnis ist zugleich auch ein
Dienstverhältnis im Sinne der §§ 611 - 630
BGB.
Das besondere Merkmal
des Arbeitnehmers ist die persönliche
Abhängigkeit im Dienstverhältnis mit einem
Arbeitgeber. Diese Abhängigkeit ergibt sich aus- der Festlegung des Arbeitgebers darüber, wo und
wann der Arbeitnehmer welche Arbeit zu erledigen
hat sowie aus
- dem Tatbestand, dass die Arbeit
ohne Einsatz eigenen Kapitals und ohne eigene
Organisation zu fremdem Nutzen und auf fremdes
wirtschaftliches Risiko geleistet wird.
Für
die Beurteilung des Sachverhalts, ob Personen
Arbeitnehmer oder zum Beispiel freie Mitarbeiter
sind, ist nicht die Erklärung der
vertragschließenden Parteien, sondern primär das
tatsächliche Arbeitsverhältnis bestimmend.
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