Arbeitnehmer Weiter Zurück Schließen

Als Arbeitnehmer gelten natürliche Personen, die
  • aufgrund eines Vertrages,
  • in einem definierten Dienstverhältnis,
  • mit persönlicher Abhängigkeit,
zu einem Arbeitgeber stehen.

Das Vertragsverhältnis kann entweder durch das Eingehen des Dienstverhältnisses oder durch die schriftliche Niederlegung in einem Arbeitsvertrag begründet werden.
Jedes Arbeitsverhältnis ist zugleich auch ein Dienstverhältnis im Sinne der §§ 611 - 630 BGB.

Das besondere Merkmal des Arbeitnehmers ist die persönliche Abhängigkeit im Dienstverhältnis mit einem Arbeitgeber. Diese Abhängigkeit ergibt sich aus
  • der Festlegung des Arbeitgebers darüber, wo und wann der Arbeitnehmer welche Arbeit zu erledigen hat sowie aus
  • dem Tatbestand, dass die Arbeit ohne Einsatz eigenen Kapitals und ohne eigene Organisation zu fremdem Nutzen und auf fremdes wirtschaftliches Risiko geleistet wird.
Für die Beurteilung des Sachverhalts, ob Personen Arbeitnehmer oder zum Beispiel freie Mitarbeiter sind, ist nicht die Erklärung der vertragschließenden Parteien, sondern primär das tatsächliche Arbeitsverhältnis bestimmend.