Arbeitgeber Weiter Zurück Schließen

Als Arbeitgeber gelten alle natürlichen und/oder juristischen Personen, die eine natürliche Person als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigen.

Wesentlich dabei ist, dass in diesem Verhältnis jemand Gläubiger des Anspruchs auf Arbeitsleistung und Schuldner von Arbeitsentgelt (Lohn bzw. Gehalt) ist.

Zur Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis wird ein Arbeitsvertrag zwischen dem Beschäftigten (als Arbeitnehmer) und dem Arbeitgeber geschlossen.
Dabei hat der Arbeitgeber neben den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auch Aufgaben für die Sozialversicherung zu übernehmen (Einbehalten der SV- Beiträge, Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die entsprechende SV-Einrichtung, Erstattung von Meldungen an die SV-Einrichtung, Ausstellen von Verdienstbescheinigungen und dgl. mehr).

Der Arbeitgeber ist auch Beitragsschuldner gegenüber der Berufsgenossenschaft, für die er die Beiträge (z. B. für die Versicherung von Unfällen eines Beschäftigten von und zur Arbeitsstätte beim Arbeitgeber) allein aufbringt.