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Als Arbeitgeber gelten alle
natürlichen und/oder juristischen
Personen, die
eine natürliche Person als Arbeitnehmer in einem
Arbeitsverhältnis beschäftigen.
Wesentlich dabei ist, dass in diesem Verhältnis
jemand Gläubiger des Anspruchs auf
Arbeitsleistung und Schuldner von Arbeitsentgelt
(Lohn bzw.
Gehalt) ist.
Zur Regelung der
beiderseitigen Rechte und Pflichten im
Arbeitsverhältnis wird ein
Arbeitsvertrag
zwischen dem Beschäftigten (als
Arbeitnehmer)
und dem Arbeitgeber geschlossen. Dabei hat
der Arbeitgeber neben den Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis auch Aufgaben für die
Sozialversicherung zu übernehmen (Einbehalten
der SV- Beiträge, Abführung des
Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die
entsprechende SV-Einrichtung, Erstattung von
Meldungen an die SV-Einrichtung, Ausstellen von
Verdienstbescheinigungen und dgl. mehr).
Der Arbeitgeber ist auch Beitragsschuldner
gegenüber der
Berufsgenossenschaft, für die er
die Beiträge (z. B. für die Versicherung von
Unfällen eines Beschäftigten von und zur
Arbeitsstätte beim Arbeitgeber) allein
aufbringt.
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