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Der Terminus "Erfüllungsort" spielt bei der
Bestimmung bzw. Realisierung von Schuldverhältnissen
eine besondere Rolle, und zwar:
- als Leistungsort (= Ort, an
dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen
hat),
- als Ort des Gefahrenübergangs
(= Ort, an dem die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
einer Sache auf den Vertragspartner übergeht)
und auch
- als Gerichtsstand (= Ort,
an dem bei Rechtsstreitigkeiten die Klage
einzureichen ist).
Erfüllungsort bei Warenlieferungen
(siehe § 269
BGB):
"(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt
noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur
des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die
Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der
Schuldner zur Zeit der Entstehung des
Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des
Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner
seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen
Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle
des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein,
dass der Schuldner die Kosten der Versendung
übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der
Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat,
der Leistungsort sein soll."
Die Schulden bei
einer Warenlieferung sind sog. Holschulden,
das heißt, sie stellen eine vom Gläubiger (Käufer)
beim Schuldner (Verkäufer) abzuholende Sache dar.
Der Käufer trägt die Kosten und die
Gefahr des Transports der Ware, und zwar ab Übergabe
bei reinen Holschulden oder ab Versandstation bei
Schickschulden. Der Gerichtsstand
ist der Wohnsitz des Schuldners (hier des
Verkäufers).
Erfüllungsort bei Geldleistungen (siehe §
270
BGB):
"(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf
seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an
dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die
Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers
entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine
gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat,
der Ort der Niederlassung an die Stelle des
Wohnsitzes".
Geldschulden sind vom
Grundsatz her Schickschulden, das
heißt der Schuldner (Käufer) hat das Entgelt auf
eigene Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger
(Verkäufer) an dessen Wohnsitz bzw. an dessen
Niederlassungsort zu übermitteln (siehe auch
Zahlungsort, weiter unten). Der Käufer trägt hier
das Risiko der Verzögerung. Der
Gerichtsstand ist der Wohnsitz des
Schuldners (hier des Käufers).
Leistet der Schuldner nicht am Leistungsort,
dann gerät er in Schuldnerverzug.
Wird ein Dritter mit dem Bringen einer Ware
beauftragt, dann handelt dieser nur als
Erfüllungsgehilfe. Die Haftung bleibt beim Schuldner
(siehe § 278 BGB).
Siehe auch:
Schuldverhätnisse. |
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