Erfüllungsort Weiter Zurück Schließen

Der Terminus "Erfüllungsort" spielt bei der Bestimmung bzw. Realisierung von Schuldverhältnissen eine besondere Rolle, und zwar:
  • als Leistungsort (= Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat),
  • als Ort des Gefahrenübergangs (= Ort, an dem die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung einer Sache auf den Vertragspartner übergeht) und auch
  • als Gerichtsstand (= Ort, an dem bei Rechtsstreitigkeiten die Klage einzureichen ist).
Erfüllungsort bei Warenlieferungen (siehe § 269 BGB):

"(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des
Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur
Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine
gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu
entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll."


Die Schulden bei einer Warenlieferung sind sog. Holschulden, das heißt, sie stellen eine vom Gläubiger (Käufer) beim Schuldner (Verkäufer)  abzuholende Sache dar. Der Käufer trägt die Kosten und die Gefahr des Transports der Ware, und zwar ab Übergabe bei reinen Holschulden oder ab Versandstation bei Schickschulden. Der Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Schuldners (hier des Verkäufers).

Erfüllungsort bei Geldleistungen (siehe § 270 BGB):

"(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes".


Geldschulden sind vom Grundsatz her Schickschulden, das heißt der Schuldner (Käufer) hat das Entgelt auf eigene Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger (Verkäufer) an dessen Wohnsitz bzw. an dessen Niederlassungsort zu übermitteln (siehe auch Zahlungsort, weiter unten). Der Käufer trägt hier das Risiko der Verzögerung. Der Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Schuldners (hier des Käufers).

Leistet der Schuldner nicht am Leistungsort, dann gerät er in Schuldnerverzug.
Wird ein Dritter mit dem Bringen einer Ware beauftragt, dann handelt dieser nur als Erfüllungsgehilfe. Die Haftung bleibt beim Schuldner (siehe § 278 BGB).

 
Siehe auch: Schuldverhätnisse.