Erfüllungsbetrag Weiter Zurück Schließen

Der Terminus "Erfüllungsbetrag" wird mit Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG) anstelle des Begriffes "Rückzahlungsbetrag" in das Handelsgesetzbuch (siehe § 253 Abs. 1 HGB) eingeführt.
Als Erfüllungsbetrag ist jener Betrag zu verstehen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung von einem Schuldner voraussichtlich aufzubringen ist, um eine gegebene Verpflichtung zu erfüllen.
Damit soll klar gestellt werden, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Bewertung speziell von Rückstellungen zu berücksichtigen sind
Zum Erfüllungsbetrag sind sowohl Verbindlichkeiten als auch Rückstellungen zu bewerten.

Siehe auch: Bewrertungsmaßstäbe.