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Der Terminus "Erfüllungsbetrag"
wird mit Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG)
anstelle des Begriffes "Rückzahlungsbetrag" in das
Handelsgesetzbuch (siehe § 253 Abs.
1
HGB) eingeführt. Als Erfüllungsbetrag ist
jener Betrag zu verstehen, der nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung von einem Schuldner
voraussichtlich aufzubringen ist, um eine gegebene
Verpflichtung zu erfüllen. Damit soll klar
gestellt werden, dass künftige Preis- und
Kostensteigerungen bei der Bewertung speziell von
Rückstellungen zu berücksichtigen sind Zum
Erfüllungsbetrag sind sowohl
Verbindlichkeiten als auch
Rückstellungen zu bewerten.
Siehe auch:
Bewrertungsmaßstäbe.
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