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Das
GWB
(Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (auch "Kartellgesetz"
genannt)) zielt darauf ab, mittels Rechtsprechung
und durch Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen
Rechtsvorschriften zu sichern, dass die Wirkung der
Wettbewerbsfunktion nicht eingeschränkt wird.
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Von
Wettbewerbsbeschränkungen wird in Theorie
und Praxis dann gesprochen, wenn es durch das
Verhalten von Akteuren im
Marktgeschehen
zu Beeinträchtigungen von Wettbewerbsfunktionen
führt.
Eine solche Beeinträchtigung kann zum
Beispiel dann eintreten, wenn
Unternehmenszusammenschlüsse eine
Konzentration von Marktmacht bewirken und
im Weiteren diese Marktmacht in der Weise
missbraucht wird, dass anderen Anbietern der
Marktzutritt erschwert wird oder den Abnehmern der
Güter höhere Preise abverlangt werden.
Eine
noch schwache Form der wirtschaftlichen
Konzentration ist das Kartell.
Ein Kartell entsteht durch mündliche oder
schriftliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen mit
dem Ziel, im Bereich ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit ein abgestimmtes Verhalten zu bewirken.
Erscheinungsformen solcher Kartelle sind
beispielsweise
- Preiskartelle
(Vereinbarung zu Preisen, Preisgrenzen und
Preisveränderungen),
- Quotenkartelle
(Vereinbarung über Produktions- und
Angebotsmengen),
- Rabattkartelle
(Vereinbarung über die Höhe von Rabatten).
Weitere Formen der
Konzentration wirtschaftlicher Macht sind der
Konzern (Zusammenfassung juristisch
selbständiger Unternehmen unter einer gemeinsamen
Leitung) sowie die Fusion
(Zusammenschluss von Unternehmen zu einer neuen
wirtschaftlichen und juristischen Einheit).
Die Motive für derartige
Unternehmenskonzentrationen liegen auf der Hand:
Erringung einer marktbeherrschenden Stellung in
Absatzmärkten, Beherrschung des Zugangs zu
Beschaffungsmärkten, Erschweren des Marktzutritts
für Konkurrenten. |
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