|
|
|
|
Gemäß § 446
BGB
ist bei der Realisierung eines
Kaufvertrages der
Gefahrenübergang mit der Übergabe der
Sache (= Vertragsgegenstand) gegeben.
Es ist dies somit
jener Zeitpunkt, an dem die Gefahr des zufälligen
Unterganges oder einer Verschlechterung der Sache
vom Verkäufer an den Käufer übergeht.
Bei
Versendungsverkäufen gilt - aus der Sicht des
Verkäufers - bereits die Übergabe der Sache an den
1. Frachtführer (z. B. Spedition) als
Gefahrenübergang.
|
|
|