Gefahrenübergang Weiter Zurück Schließen

Gemäß § 446 BGB ist bei der Realisierung eines Kaufvertrages der Gefahrenübergang mit der Übergabe der Sache (= Vertragsgegenstand) gegeben.

Es ist dies somit jener Zeitpunkt, an dem die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer Verschlechterung der Sache vom Verkäufer an den Käufer übergeht.

Bei Versendungsverkäufen gilt - aus der Sicht des Verkäufers - bereits die Übergabe der Sache an den 1. Frachtführer (z. B. Spedition) als Gefahrenübergang.