Gemeiner Wert Weiter Zurück Schließen

Zum Terminus "gemeiner Wert" heißt es in § 9 Abs. 2 BewG:

"Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen."
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Wichtig:  Der gemeine Wert enthält als Bruttowert auch die Umsatzsteuer.