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Zum Terminus "gemeiner Wert" heißt
es in § 9 Abs. 2
BewG:
"Der gemeine Wert wird durch
den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen
wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis
beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen." Ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse sind dabei nicht zu
berücksichtigen.
Wichtig: Der gemeine
Wert enthält als Bruttowert auch die
Umsatzsteuer.
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