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Mit
Geschäftsfähigkeit bezeichnet man die
Fähigkeit natürlicher
Personen, rechtsverbindliche Willenserklärungen
abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. §§ 104 -
105
BGB).
Derartige
Willenserklärungen begründen Rechtsverhältnisse,
beispielsweise bei Vertragsannahme, Kündigung von
Miet- oder Arbeitsverhältnissen und dgl.
Die Willenserklärung einer
unbeschränkt geschäftsfähigen Person ist voll
rechtswirksam.
Siehe auch:
Rechtsfähigkeit.
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