Geschäftsfähigkeit Weiter Zurück Schließen

Mit Geschäftsfähigkeit bezeichnet man die Fähigkeit natürlicher Personen, rechtsverbindliche Willenserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. §§ 104 - 105 BGB).

Derartige Willenserklärungen begründen Rechtsverhältnisse, beispielsweise bei Vertragsannahme, Kündigung von Miet- oder Arbeitsverhältnissen und dgl.

Die Willenserklärung einer unbeschränkt geschäftsfähigen Person ist voll rechtswirksam.

Siehe auch: Rechtsfähigkeit.