Rechtsfähigkeit Weiter Zurück Schließen

Unter Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit natürlicher und juristischer Personen zu verstehen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod (vgl. § 1 BGB).
Die Volljährigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein (vgl. §§ 104 ff. BGB sowie § 828 BGB). (Anmerkung: geht es zum Beispiel um vorgeburtliche Eingriffe, liegt eine Rechtsfähigkeit natürlicher Personen bereits vor der Geburt vor!)

Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen des privaten Rechts (wie Aktiengesellschaft, GmbH usw.) und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Anstalten u. a.) beginnt mit ihrer Gründung und endet mit ihrer Auflösung.


Siehe auch: Geschäftsfähigkeit.