|
|
|
|
Unter Rechtsfähigkeit ist die
Fähigkeit natürlicher und juristischer
Personen
zu verstehen, Träger von Rechten und Pflichten zu
sein.
Die Rechtsfähigkeit natürlicher
Personen beginnt mit der Vollendung der Geburt und
endet mit dem Tod (vgl. § 1
BGB). Die
Volljährigkeit tritt mit Vollendung des 18.
Lebensjahres ein (vgl. §§ 104 ff. BGB
sowie § 828 BGB). (Anmerkung: geht
es zum Beispiel um vorgeburtliche Eingriffe, liegt
eine Rechtsfähigkeit natürlicher Personen bereits
vor der Geburt vor!)
Die Rechtsfähigkeit
juristischer Personen des privaten Rechts (wie
Aktiengesellschaft,
GmbH usw.) und der juristischen Personen des
öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden,
Anstalten u. a.) beginnt mit ihrer Gründung und
endet mit ihrer Auflösung.
Siehe auch:
Geschäftsfähigkeit. |
|
|