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							|  | Das Handelsgesetzbuch (HGB) ist das 
							in Deutschland gültige juristische Dokument, welches 
							das Handelsrecht als Sonderrecht der 
							Kaufleute 
							regelt. 
 Im Jahre 1985 wurde in das dritte 
							Buch des HGB das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) 
							neu eingefügt.
 
 Dieses Buch ist wie folgt aufgebaut:
 
								Mit dem Handelsrechtsreformgesetz 
								vom 01. Juli 1998 wurde der nicht mehr 
								zeitgemäße Kaufmannsbegriff im HGB dahingehend 
								erweitert, dass jeder Gewerbetreibende vom 
								Regelsatz her Kaufmann ist, auch wenn er kein 
								eigentliches Handelsgewerbe betreibt. Im 
								Handelsrechtsreformgesetz wurde auch das 
								Firmenrecht liberalisiert.Die 
							Bestimmungen in den §§ 238 bis 263 HGB gelten für 
							alle Kaufleute. 
								In den §§ 264 bis 335 HGB sind 
							ergänzende spezielle Vorschriften für 
							Kapitalgesellschaften enthalten. 
								Im dritten 
							Abschnitt des 3. Buches (§§ 336 bis 339 HGB) sind 
							ergänzende Vorschriften für eingetragene 
							Genossenschaften zu finden. 
								Im vierten Abschnitt 
							(§ 340 - 340 o HGB) schließlich sind ergänzende 
							Vorschriften für Kreditinstitute, 
							Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherer 
							enthalten.  
 Anpassungen 
								der handelsrechtlichen Bestimmungen im HGB wegen 
								der Einführung des Euro als gemeinsame Währung 
								in der Euro-Zone der Europäischen Union wurden 
								in Verbindung mit dem Euro-Einführungsgesetz
							(1998/1999) vorgenommen.
 
 Aufgrund des 
								Tatbestandes, dass ab dem Jahre 2005 die 
								kapitalmarktorientierten EU-Unternehmen 
								verpflichtet werden, ihren Konzernabschluss 
								unter Berücksichtigung der International 
								Financial Reporting Standards 
							(IFRS/IAS) zu 
								erstellen (EU-Verordnung 1606/2002 vom 
								19.07.2002) wurden mit dem 
							Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (April 2009) 
							weitere Novellierungen des HGB vorgenommen.
 
 Wichtige Änderungen handelsrechtlicher Bestimmungen:
 
								Anheben der Schwellwerte 
							für die Buchführungs- und Inventarpflicht bei 
							Einzelkaufleuten (neu:§ 241a HGB),für selbst erstellte immaterielle 
							Vermögensgegenstände (z. B. Entwicklungskosten) 
							besteht nunmehr ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 
							Abs. 2 HGB),Veränderungen 
							in der Zugangs- und Folgebewertung von 
							Vermögensgegenständen und Schulden (§ 253 HGB),Einführung der Zeitwertbilanzierung von 
							Finanzinstrumenten des Handelsbestandes (nur für 
							Banken obligatorisch, siehe § 253 HGB),Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB),Änderungen bei der Bestimmung von Anschaffungs- 
							bzw. Herstellungskosten (§ 255 HGB),Einführung des Terminus "Kapitalmarktorientierte 
							Kapitalgesellschaften" (§ 264d) mit Erweiterung der 
							zu erstellenden Dokumente zum Jahresabschluss (§ 264 
							HGB),Erhöhung der 
							Schwellwerte für die Größenklassen bei 
							Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB),Aufhebung des § 269 HGB 
							(Ingangsetzungsaufwendungen),Veränderung bei der Bilanzierung ausstehender 
							Einlagen und eigener Anteile (§ 272 HGB),Neufassung des § 274 HGB zu latenten Steuern,Aufheben der §§ 279 bis 283 HGB 
							(Bewertungsvorschriften bei Kapitalgesellschaften),Erweiterung der Pflichtangaben im Anhang zum 
							Jahresabschluss (§ 285 HGB),Abgabe einer Erklärung zur Unternehmensfortführung 
							(§ 289a HGB),
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