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Das Handelsgesetzbuch (HGB) ist das
in Deutschland gültige juristische Dokument, welches
das Handelsrecht als Sonderrecht der
Kaufleute
regelt.
Im Jahre 1985 wurde in das dritte
Buch des HGB das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG)
neu eingefügt.
Dieses Buch ist wie folgt aufgebaut:
- Die
Bestimmungen in den §§ 238 bis 263 HGB gelten für
alle Kaufleute.
- In den §§ 264 bis 335 HGB sind
ergänzende spezielle Vorschriften für
Kapitalgesellschaften enthalten.
- Im dritten
Abschnitt des 3. Buches (§§ 336 bis 339 HGB) sind
ergänzende Vorschriften für eingetragene
Genossenschaften zu finden.
- Im vierten Abschnitt
(§ 340 - 340 o HGB) schließlich sind ergänzende
Vorschriften für Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherer
enthalten.
Mit dem Handelsrechtsreformgesetz
vom 01. Juli 1998 wurde der nicht mehr
zeitgemäße Kaufmannsbegriff im HGB dahingehend
erweitert, dass jeder Gewerbetreibende vom
Regelsatz her Kaufmann ist, auch wenn er kein
eigentliches Handelsgewerbe betreibt. Im
Handelsrechtsreformgesetz wurde auch das
Firmenrecht liberalisiert.
Anpassungen
der handelsrechtlichen Bestimmungen im HGB wegen
der Einführung des Euro als gemeinsame Währung
in der Euro-Zone der Europäischen Union wurden
in Verbindung mit dem Euro-Einführungsgesetz
(1998/1999) vorgenommen.
Aufgrund des
Tatbestandes, dass ab dem Jahre 2005 die
kapitalmarktorientierten EU-Unternehmen
verpflichtet werden, ihren Konzernabschluss
unter Berücksichtigung der International
Financial Reporting Standards
(IFRS/IAS) zu
erstellen (EU-Verordnung 1606/2002 vom
19.07.2002) wurden mit dem
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (April 2009)
weitere Novellierungen des HGB vorgenommen.
Wichtige Änderungen handelsrechtlicher Bestimmungen:
- Anheben der Schwellwerte
für die Buchführungs- und Inventarpflicht bei
Einzelkaufleuten (neu:§ 241a HGB),
- für selbst erstellte immaterielle
Vermögensgegenstände (z. B. Entwicklungskosten)
besteht nunmehr ein Aktivierungswahlrecht (§ 248
Abs. 2 HGB),
- Veränderungen
in der Zugangs- und Folgebewertung von
Vermögensgegenständen und Schulden (§ 253 HGB),
- Einführung der Zeitwertbilanzierung von
Finanzinstrumenten des Handelsbestandes (nur für
Banken obligatorisch, siehe § 253 HGB),
- Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB),
- Änderungen bei der Bestimmung von Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten (§ 255 HGB),
- Einführung des Terminus "Kapitalmarktorientierte
Kapitalgesellschaften" (§ 264d) mit Erweiterung der
zu erstellenden Dokumente zum Jahresabschluss (§ 264
HGB),
- Erhöhung der
Schwellwerte für die Größenklassen bei
Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB),
- Aufhebung des § 269 HGB
(Ingangsetzungsaufwendungen),
- Veränderung bei der Bilanzierung ausstehender
Einlagen und eigener Anteile (§ 272 HGB),
- Neufassung des § 274 HGB zu latenten Steuern,
- Aufheben der §§ 279 bis 283 HGB
(Bewertungsvorschriften bei Kapitalgesellschaften),
- Erweiterung der Pflichtangaben im Anhang zum
Jahresabschluss (§ 285 HGB),
- Abgabe einer Erklärung zur Unternehmensfortführung
(§ 289a HGB),
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