Handelsgesetzbuch Weiter Zurück Schließen

Das Handelsgesetzbuch (HGB) ist das in Deutschland gültige juristische Dokument, welches das Handelsrecht als Sonderrecht der Kaufleute regelt.

Im Jahre 1985 wurde in das dritte Buch des HGB das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) neu eingefügt.

Dieses Buch ist wie folgt aufgebaut:
  • Die Bestimmungen in den §§ 238 bis 263 HGB gelten für alle Kaufleute.
  • In den §§ 264 bis 335 HGB sind ergänzende spezielle Vorschriften für Kapitalgesellschaften enthalten.
  • Im dritten Abschnitt des 3. Buches (§§ 336 bis 339 HGB) sind ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften zu finden.
  • Im vierten Abschnitt (§ 340 - 340 o HGB) schließlich sind ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherer enthalten.
Mit dem Handelsrechtsreformgesetz vom 01. Juli 1998 wurde der nicht mehr zeitgemäße Kaufmannsbegriff im HGB dahingehend erweitert, dass jeder Gewerbetreibende vom Regelsatz her Kaufmann ist, auch wenn er kein eigentliches Handelsgewerbe betreibt. Im Handelsrechtsreformgesetz wurde auch das Firmenrecht liberalisiert.

Anpassungen der handelsrechtlichen Bestimmungen im HGB wegen der Einführung des Euro als gemeinsame Währung in der Euro-Zone der Europäischen Union wurden in Verbindung mit dem Euro-Einführungsgesetz (1998/1999) vorgenommen.

Aufgrund des Tatbestandes, dass ab dem Jahre 2005 die kapitalmarktorientierten EU-Unternehmen verpflichtet werden, ihren Konzernabschluss unter Berücksichtigung der International Financial Reporting Standards (IFRS/IAS) zu erstellen (EU-Verordnung 1606/2002 vom 19.07.2002) wurden mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (April 2009) weitere Novellierungen des HGB vorgenommen.

Wichtige Änderungen handelsrechtlicher Bestimmungen:
  • Anheben der Schwellwerte für die Buchführungs- und Inventarpflicht bei Einzelkaufleuten (neu:§ 241a HGB),
  • für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Entwicklungskosten) besteht nunmehr ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB),
  • Veränderungen in der Zugangs- und Folgebewertung von Vermögensgegenständen und Schulden (§ 253 HGB),
  • Einführung der Zeitwertbilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes (nur für Banken obligatorisch, siehe § 253 HGB),
  • Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB),
  • Änderungen bei der Bestimmung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (§ 255 HGB),
  • Einführung des Terminus "Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften" (§ 264d) mit Erweiterung der zu erstellenden Dokumente zum Jahresabschluss (§ 264 HGB),
  • Erhöhung der Schwellwerte für die Größenklassen bei Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB),
  • Aufhebung des § 269 HGB (Ingangsetzungsaufwendungen),
  • Veränderung bei der Bilanzierung ausstehender Einlagen und eigener Anteile (§ 272 HGB),
  • Neufassung des § 274 HGB zu latenten Steuern,
  • Aufheben der §§ 279 bis 283 HGB (Bewertungsvorschriften bei Kapitalgesellschaften),
  • Erweiterung der Pflichtangaben im Anhang zum Jahresabschluss (§ 285 HGB),
  • Abgabe einer Erklärung zur Unternehmensfortführung (§ 289a HGB),