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							|  | Ein 
							Handelsgewerbe ". . . ist jeder
							Gewerbebetrieb, es 
							sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang 
							einen in kaufmännischer Weise eingerichteten 
							Geschäftsbetrieb nicht erfordert." (§ 1 Abs. 2
							HGB). "Ein gewerbliches 
							Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach
							§ 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, gilt als 
							Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuches, wenn 
							die Firma des Unternehmens in das
							Handelsregister 
							eingetragen ist." (§ 2 Satz 1 HGB). 
							Kaufmann ist nur 
							derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 
							HGB). "Handelsgeschäfte 
							sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb 
							seines Handelsgewerbes gehören." (§ 343 HGB). Durch diese in 
							Verbindung mit dem Handelsrechtsreformgesetz 
							von 1998 vorgenommenen Veränderungen des HGB ist das 
							Handelsrecht wieder stärker zu einem Kaufmannsrecht 
							geworden. Die bis dato vorgenommene, explizite 
							Aufführung von Handelsgeschäften, die ein 
							Handelsgewerbe begründen, wurde damit aufgegeben.   
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