|
|
|
|
Ein
Handelsgewerbe ". . . ist jeder
Gewerbebetrieb, es
sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert." (§ 1 Abs. 2
HGB).
"Ein gewerbliches
Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach
§ 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, gilt als
Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuches, wenn
die Firma des Unternehmens in das
Handelsregister
eingetragen ist." (§ 2 Satz 1 HGB).
Kaufmann ist nur
derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1
HGB).
"Handelsgeschäfte
sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb
seines Handelsgewerbes gehören." (§ 343 HGB).
Durch diese in
Verbindung mit dem Handelsrechtsreformgesetz
von 1998 vorgenommenen Veränderungen des HGB ist das
Handelsrecht wieder stärker zu einem Kaufmannsrecht
geworden. Die bis dato vorgenommene, explizite
Aufführung von Handelsgeschäften, die ein
Handelsgewerbe begründen, wurde damit aufgegeben.
|
|
|