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Das
Haushaltsjahr ist eine dem Kalenderjahr
entsprechende Rechnungsperiode im Rahmen der
Haushaltsplanung und Haushaltsrechnung der
öffentlichen
Haushalte (Verwaltungen).
Entsprechend dem
Grundsatz der Jährlichkeit sind Haushaltspläne
stets für eine Rechnungsperiode (Kalenderjahr)
aufzustellen und abzurechnen (vgl. Art. 110 II
GG).
Haushaltspläne für mehrere Rechnungsperioden sind so
aufzustellen, dass die betreffenden Positionen für
jedes Rechnungsjahr getrennt ausgewiesen werden.
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