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Inhalt und Aufgabe der Haushaltsplanung
ist es, für das betreffende
Haushaltsjahr einen Haushaltsplan der jeweiligen
Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Kommunen) mit
Auflistung der
♦ Einnahmen und
♦ Ausgaben
aufzustellen und
zur parlamentarischen Beschlussfassung
aufzubereiten. Ein solcher Haushaltsplan wird in der Regel nach
Einzelplänen, Kapiteln und Titeln geordnet.
Ablauf:
Die Vorbereitung des
Haushaltsplanes für ein Haushaltsjahr T
erfolgt in der Regel ein Jahr vorher, und zwar auf
der Grundlage von gesetzlichen Vorschriften zum
Haushaltsrecht und Richtlinien für die
Haushaltsplanung zum jeweiligen Haushaltsjahr.
Die jeweiligen mittelbewirtschaftenden Stellen
(Behörden, Ämter, Referate u. a.) werden auf diesen
Grundlagen aufgefordert, im Rahmen zentraler
Vorgaben ihre Haushaltsanmeldungen für jene
Haushaltstitel zu erarbeiten und einzureichen, die
sie selbst bewirtschaften bzw. an deren
Bewirtschaftung sie beteiligt sind. br>Dies erfolgt in der Regel als
pauschale Fortschreibung der im laufenden
Haushaltsjahr bewilligten Mittel, ggf. korrigiert um
Änderungen, die sich aus den Aufgaben im kommenden
Haushaltsjahr ergeben. Die eigentliche
Schwierigkeit beginnt nun in der Ebene des
Gemeindedirektors bzw. in der Ebene des
Finanzministers. In diesen Ebenen gilt es, aus
den eingereichten Haushaltanmeldungen einen
koordinierten Haushaltsplanentwurf zu erstellen und
diesen auf seine politische Vertretbarkeit und
Umsetzbarkeit hin zu überprüfen. Dies schließt
ein, die Ausgabenwünsche mit realistischen Einnahmen
in Einklang zu bringen und bei Deckungslücken
entsprechende Korrekturen vorzunehmen. Der
Haushaltsplanentwurf wird dann in
Haushaltsausschüssen beraten und schließlich durch
die jeweilige Vertretungskörperschaft (Parlament)
als verbindlicher Haushaltsplan verabschiedet.
Grundsätze
Für die
Haushaltsplanung und im Weiteren für die
Haushaltsführung und die Mittelbewirtschaftung sind
eine Reihe von Grundsätzen des Haushaltsrechts zu
beachten. br>
DDiese Grundsätze haben nicht nur für die
mittelbewirtschaftenden Stellen der öffentlichen
Hand, sondern auch für die Privatwirtschaft
Bedeutung, und zwar dann, wenn es darum geht,
Aufträge der öffentlichen Hand zu erhalten bzw.
auszuführen.
Zu diesen Grundsätzen gehören:
Grundsatz der Gesamtdeckung,- Grundsatz der Jährlichkeit,
- Grundsatz der zeitlichen Bindung,
- Fälligkeitsprinzip,
- Prinzip der Einheit (nur
ein Haushaltsplan für jede Gebietskörperschaft),
- Prinzip der Vollständigkeit,
- Bruttoprinzip,
- Grundsatz der Einzelveranlagung und der sachlichen
Bindung,
- Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und
der Sparsamkeit.
Siehe auch:
Doppik.
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