Haushaltsplanung Weiter Zurück Schließen

Inhalt und Aufgabe der Haushaltsplanung ist es, für das betreffende Haushaltsjahr einen Haushaltsplan der jeweiligen Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Kommunen) mit Auflistung der

  ♦ Einnahmen und
  ♦ Ausgaben

aufzustellen und zur parlamentarischen Beschlussfassung aufzubereiten.
Ein solcher Haushaltsplan wird in der Regel nach Einzelplänen, Kapiteln und Titeln geordnet.

Ablauf:

Die Vorbereitung des Haushaltsplanes für ein Haushaltsjahr T erfolgt in der Regel ein Jahr vorher, und zwar auf der Grundlage von gesetzlichen Vorschriften zum Haushaltsrecht und Richtlinien für die Haushaltsplanung zum jeweiligen Haushaltsjahr.
Die jeweiligen mittelbewirtschaftenden Stellen (Behörden, Ämter, Referate u. a.) werden auf diesen Grundlagen aufgefordert, im Rahmen zentraler Vorgaben ihre Haushaltsanmeldungen für jene Haushaltstitel zu erarbeiten und einzureichen, die sie selbst bewirtschaften bzw. an deren Bewirtschaftung sie beteiligt sind. br>Dies erfolgt in der Regel als pauschale Fortschreibung der im laufenden Haushaltsjahr bewilligten Mittel, ggf. korrigiert um Änderungen, die sich aus den Aufgaben im kommenden Haushaltsjahr ergeben.
Die eigentliche Schwierigkeit beginnt nun in der Ebene des Gemeindedirektors bzw. in der Ebene des Finanzministers.
In diesen Ebenen gilt es, aus den eingereichten Haushaltanmeldungen einen koordinierten Haushaltsplanentwurf zu erstellen und diesen auf seine politische Vertretbarkeit und Umsetzbarkeit hin zu überprüfen.
Dies schließt ein, die Ausgabenwünsche mit realistischen Einnahmen in Einklang zu bringen und bei Deckungslücken entsprechende Korrekturen vorzunehmen.
Der Haushaltsplanentwurf wird dann in Haushaltsausschüssen beraten und schließlich durch die jeweilige Vertretungskörperschaft (Parlament) als verbindlicher Haushaltsplan verabschiedet.

Grundsätze

Für die Haushaltsplanung und im Weiteren für die Haushaltsführung und die Mittelbewirtschaftung sind eine Reihe von Grundsätzen des Haushaltsrechts zu beachten. br> DDiese Grundsätze haben nicht nur für die mittelbewirtschaftenden Stellen der öffentlichen Hand, sondern auch für die Privatwirtschaft Bedeutung, und zwar dann, wenn es darum geht, Aufträge der öffentlichen Hand zu erhalten bzw. auszuführen.

Zu diesen Grundsätzen gehören: 
  • Grundsatz der Gesamtdeckung,
  • Grundsatz der Jährlichkeit,
  • Grundsatz der zeitlichen Bindung,
  • Fälligkeitsprinzip,
  • Prinzip der Einheit (nur ein Haushaltsplan für jede Gebietskörperschaft),
  • Prinzip der Vollständigkeit,
  • Bruttoprinzip,
  • Grundsatz der Einzelveranlagung und der sachlichen Bindung,
  • Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit.
Siehe auch: Doppik.