Incoterms Weiter Zurück Schließen

Unter Incoterms (International Commercial Terms) sind internationale Handelsklauseln zu verstehen, die
 vor allem Fragen des
  • Gefahrenübergangs,
  • der Übernahme der Transportkosten sowie
  • den Abschluss und die Kosten von Transportversicherungen
im internationalen Handelsverkehr regeln.

Incoterms wurden und werden von der Internationalen Handelskammer in Paris (International Chamber of Commerce, ICC) entwickelt.
Die neuen Incoterms sind seit dem 01.01.2011 verbindlich.

Das Ziel der Ausarbeitung und Anwendung von Incoterms besteht darin, den internationalen Handel zu vereinfachen, da Geschäftspartner diese Regelungen in ihren Verträgen anwenden, wobei sie davon ausgehen können, dass auch der jeweils andere Partner unter der betreffenden Regel das Gleiche versteht.
Dabei gilt:

Die Incoterms haben keine Gesetzeskraft, ihre Anwendung muss in dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart werden, wobei auf die jeweils neueste Fassung Bezug genommen werden sollte.
 
Diese Bezugnahme erfolgt entweder über die Aufnahme des Wortlauts des Regelungstextes oder durch Verwendung der betreffenden Buchstabenabkürzung (z. B. EXW, ab Werk), wobei auch eine möglichst genaue Ortsangabe einzufügen ist (z. B. EXW, Bremen, Incoterms 2010", der Ort des Gefahren- und Kostenübergangs ist somit Bremen lt. aktueller Fassung der "Incoterms 2010").

  Quelle, Link: Incoterms.

Bei den Incoterms werden vier Gruppen unterschieden:

E-Klauseln Bei der Gruppe der E-Klauseln entstehen dem Verkäufer bzw. Exporteur keinerlei Transportkosten, denn diese trägt allein der Käufer bzw. Importeur.
EXW (Ex Works, ab Werk, Abholklausel).
F-Klauseln Bei einer Einigung der Partner auf eine F-Klausel, dann trägt der Käufer bzw. Importeur den größten Teil der Kosten, da ihm die Kosten des Haupttransports zugerechnet werden.
FCA (Free Carrier, frei Frachtführer benannter Ort), FAS (Free anlongside Ship, frei Längsseite Schiff), FOB (Free on Board, frei an Bord benannter Verladehafen).
C-Klauseln Bei Anwendung einer C-Klausel übernimmt der Verkäufer bzw. Exporteur zusätzlich die Kosten des Haupttransports. Der Käufer bzw. Importeur trägt die Kosten für den Transport vom Bestimmungshafen bzw. der Bahnentladestation bis zu seinem Lager.
CFR (Cost & Freight, Kosten und Fracht benannter Bestimmungsort),  CIF (Cost, Insurance an Freight, Kosten, Versicherung und Fracht benannter Bestimmungshafen), CPT (Carriage paid to, frachtfrei benannter Bestimmungsort), CIP (Carriage and Insurance paid to, frachtfrei versichert benannter Bestimmungsort)
D-Klauseln Werden D-Klauseln vereinbart, dann trägt der Verkäufer bzw. Exporteur die Gesamttransportkosten fast ausschließlich allein. Der Käufer bzw. Importeur wird hiermit kaum belastet.
DAP (Delivered at Place, geliefert benannter Ort), DAT (Delivered at Terminal, geliefert Terminal), DDP (Delivered, Duty paid, geliefert verzollt benannter Ort).

Auf Incoterms kann zum Beispiel auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens verwiesen werden.