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Unter Incoterms (International
Commercial Terms)
sind internationale Handelsklauseln zu verstehen,
die vor allem Fragen des
- Gefahrenübergangs,
- der Übernahme der Transportkosten sowie
- den Abschluss und die Kosten von
Transportversicherungen
im internationalen Handelsverkehr regeln.
Incoterms wurden und werden von der
Internationalen Handelskammer in Paris
(International Chamber of Commerce, ICC) entwickelt.
Die neuen Incoterms sind seit dem
01.01.2011 verbindlich.
Das Ziel der
Ausarbeitung und Anwendung von Incoterms
besteht darin, den internationalen Handel zu
vereinfachen, da Geschäftspartner diese Regelungen
in ihren Verträgen anwenden, wobei sie davon
ausgehen können, dass auch der jeweils andere
Partner unter der betreffenden Regel das Gleiche
versteht. Dabei gilt:
Die Incoterms
haben keine Gesetzeskraft, ihre Anwendung muss in
dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart
werden, wobei auf die jeweils neueste Fassung Bezug
genommen werden sollte. Diese Bezugnahme
erfolgt entweder über die Aufnahme des Wortlauts des
Regelungstextes oder durch Verwendung der
betreffenden Buchstabenabkürzung (z. B. EXW, ab
Werk), wobei auch eine möglichst genaue Ortsangabe
einzufügen ist (z. B. EXW, Bremen, Incoterms
2010", der Ort des Gefahren- und Kostenübergangs ist
somit Bremen lt. aktueller Fassung der "Incoterms
2010").
Quelle,
Link:
Incoterms.
Bei den Incoterms werden vier Gruppen
unterschieden:
E-Klauseln |
Bei der
Gruppe der E-Klauseln
entstehen dem Verkäufer bzw. Exporteur
keinerlei Transportkosten, denn diese trägt
allein der Käufer bzw. Importeur.
EXW (Ex Works,
ab Werk, Abholklausel). |
F-Klauseln |
Bei
einer Einigung der Partner auf eine
F-Klausel, dann trägt der Käufer
bzw. Importeur den größten Teil der Kosten,
da ihm die Kosten des Haupttransports
zugerechnet werden. FCA
(Free Carrier, frei Frachtführer
benannter Ort), FAS (Free
anlongside Ship, frei Längsseite
Schiff), FOB (Free on
Board, frei an Bord benannter
Verladehafen). |
C-Klauseln |
Bei
Anwendung einer C-Klausel
übernimmt der Verkäufer bzw. Exporteur
zusätzlich die Kosten des Haupttransports.
Der Käufer bzw. Importeur trägt die Kosten
für den Transport vom Bestimmungshafen bzw.
der Bahnentladestation bis zu seinem Lager.
CFR (Cost & Freight,
Kosten und Fracht benannter Bestimmungsort),
CIF (Cost, Insurance an Freight,
Kosten, Versicherung und Fracht benannter
Bestimmungshafen), CPT (Carriage
paid to, frachtfrei benannter
Bestimmungsort), CIP (Carriage
and Insurance paid to, frachtfrei
versichert benannter Bestimmungsort) |
D-Klauseln |
Werden
D-Klauseln vereinbart, dann
trägt der Verkäufer bzw. Exporteur die
Gesamttransportkosten fast ausschließlich
allein. Der Käufer bzw. Importeur wird
hiermit kaum belastet. DAP
(Delivered at Place, geliefert
benannter Ort), DAT (Delivered
at Terminal, geliefert Terminal),
DDP (Delivered, Duty
paid, geliefert verzollt benannter
Ort). |
Auf Incoterms kann
zum Beispiel auch in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines
Unternehmens verwiesen werden.
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