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Unter Indossament ist eine
Übertragungserklärung im
Wechselverkehr zu
verstehen:
Bei der Weitergabe eines Wechsels
ist auf dessen Rückseite eine Übertragungserklärung
zu notieren, die u. a. den Namen des Weitergebenden
(des Indossanten) und den Namen des Empfängers (des
Indossators) enthalten muss.
Mit dieser Erklärung werden die Rechte
aus dem Wechsel an Dritte weitergegeben, so dass
sich nunmehr der Indossator als Wechselberechtigter
ausweisen kann.
Man unterscheidet in der
Praxis:
- das Vollindossament, das mindestens
den Namen des Empfängers und den des Weitergebenden
enthält,
- das Kurzindossament, das lediglich die
Unterschrift des Weitergebenden enthält, sowie
- das Inkasso-Indossament, das durch den Vermerk "zum
Inkasso" den Indossator zum Einzug der
Wechselforderung ermächtigt.
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