Kündigungsschutz Weiter Zurück Schließen

Entsprechend dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und anderen Rechtsvorschriften genießen einige Personengruppen Kündigungsschutz. Folgende Fälle sind dabei zu unterscheiden:
  • Schutz vor sozial ungerechtfertigter Kündigung (§ 1 KSchG)

    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten ist unwirksam, sofern der Arbeitnehmer in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig war und die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Kleinstbetriebe sind unter diesem Aspekt vom Kündigungsschutz ausgenommen.

    Beispiel: Ein Arbeitgeber kündigt einem 55-jährigen Arbeitnehmer mit dem Grund fehlender Aufträge. Zugleich verhandelt er mit mehreren jüngeren Bewerbern über eine Anstellung im Betrieb.

    Wenn ein Arbeitnehmer geltend machen will, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei, dann muss er nach § 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung nicht aufgelöst ist.

  • Besonderer Kündigungsschutz bei bestimmten Personengruppen (§ 15 KSchG, § 9 MuSchG u. a.)

    Entsprechend strong>§ 15 KSchG besteht ein Sonderkündigungsschutz für Angehörige des Betriebsrates.
    Falls ein rechtfertigender Grund vorliegt, kann nur eine außerordentliche (fristlose) Kündigung wirksam werden.

    Einen Kündigungsschutz genießen nach § 9 MuSchG auch Frauen während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde.
    Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses könnte hier nur durch Anfechtung des Arbeitsvertrages - bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes - oder durch Aufhebungsvertrag geregelt werden.

    Laut § 85 des Sozialgesetzbuches SGB IX kann einem schwerbehinderten Arbeitnehmer/strong> nur gekündigt werden, wenn das zuständige Integrationsamt (Fürsorgestelle) der Kündigung zustimmt.

    Nach §§ 102 Abs. BetrVG ist vor jeder Kündigung der Betriebsrat /strong>anzuhören. Dabei ist zu unterscheiden, ob gegen eine Kündigung Bedenken geäußert werden oder Widerspruch eingelegt wird. Der Arbeitgeber hat die Gründe der Kündigung darzulegen.

    Zu beachten ist ferner die Bestimmungen in § 23 KSchG zum Geltungsbereich der Kündigungsschutzregelungen.