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Entsprechend dem
Kündigungsschutzgesetz (KSchG),
dem Mutterschutzgesetz
(MuSchG) und anderen Rechtsvorschriften
genießen einige Personengruppen
Kündigungsschutz. Folgende Fälle
sind dabei zu unterscheiden:
Schutz vor sozial
ungerechtfertigter Kündigung (§ 1 KSchG)
Die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses gegenüber einem
Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf
Beschäftigten ist unwirksam, sofern der
Arbeitnehmer in demselben Betrieb oder
Unternehmen ohne Unterbrechung länger als
sechs Monate tätig war und die Kündigung
sozial ungerechtfertigt ist. Kleinstbetriebe
sind unter diesem Aspekt vom
Kündigungsschutz ausgenommen.
Beispiel: Ein Arbeitgeber
kündigt einem 55-jährigen Arbeitnehmer mit
dem Grund fehlender Aufträge. Zugleich
verhandelt er mit mehreren jüngeren
Bewerbern über eine Anstellung im Betrieb.
Wenn ein Arbeitnehmer geltend machen
will, dass die Kündigung sozial
ungerechtfertigt sei, dann muss er nach
§ 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen
nach Zugang der Kündigung Klage beim
zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung
erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch
Kündigung nicht aufgelöst ist.
Besonderer Kündigungsschutz bei
bestimmten Personengruppen (§ 15 KSchG, § 9
MuSchG u.
a.)
Entsprechend strong>§ 15 KSchG
besteht ein Sonderkündigungsschutz für
Angehörige des Betriebsrates. Falls ein
rechtfertigender Grund vorliegt, kann nur
eine außerordentliche (fristlose) Kündigung
wirksam werden.
Einen
Kündigungsschutz genießen nach § 9
MuSchG auch Frauen während ihrer
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4
Monaten nach der Entbindung, wenn dem
Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die
Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt
war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang
der Kündigung mitgeteilt wurde. Die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses könnte
hier nur durch Anfechtung des
Arbeitsvertrages - bei Vorliegen eines
Anfechtungsgrundes - oder durch
Aufhebungsvertrag geregelt werden.
Laut § 85 des
Sozialgesetzbuches
SGB IX kann einem
schwerbehinderten Arbeitnehmer/strong> nur
gekündigt werden, wenn das zuständige
Integrationsamt (Fürsorgestelle) der
Kündigung zustimmt.
Nach §§
102 Abs.
BetrVG ist vor jeder Kündigung der
Betriebsrat /strong>anzuhören.
Dabei ist zu unterscheiden, ob gegen eine
Kündigung Bedenken geäußert werden oder
Widerspruch eingelegt wird. Der Arbeitgeber
hat die Gründe der Kündigung darzulegen.
Zu beachten ist ferner die Bestimmungen
in § 23 KSchG zum Geltungsbereich der
Kündigungsschutzregelungen.
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