Kündigung Weiter Zurück Schließen

Unter Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Partners A gegenüber einem Partner B zur Beendigung eines zwischen A und B bestehenden Vertragsverhältnisses zu verstehen.
Die Kündigung bedarf der Schriftform (vgl. § 623 BGB).

Je nach Art des Vertragsverhältnisses und der vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten und Kündigungsfristen bestehen hinsichtlich des Kündigungsgegenstandes (z. B. Arbeitsverhältnis, Mietgegenstand) unterschiedliche Anforderungen betreffs der Wirksamkeit einer Kündigung (siehe Kündigungsschutzgesetz KSchG).

Besonderes sensibel sind Kündigungen von Arbeitsverträgen.

Die ordentliche Kündigung muss im Rahmen einer bestimmten Kündigungsfrist erklärt werden, während die außerordentliche (fristlose) Kündigung - bei gerechtfertigtem Kündigungsgrund - sofort mit der Kündigungserklärung wirksam ist.

Die Kündigungsfrist geht in der Regel aus dem Arbeitsvertrag hervor, wobei bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen die tarifvertragliche Kündigungsfrist gilt. Die gesetzliche Mindestkündigungsfrist beträgt 4 Wochen, wobei zum 15. oder zum Ende eines Monats gekündigt werden kann (vgl. § 622 BGB).

Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich bei lang bestehenden Arbeitsverhältnissen. So kann einem Arbeitnehmer, der mindestens fünf Jahre im Betrieb des Arbeitgebers tätig war, erst nach zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Vertraglich dürfen aber auch längere Kündigungsfristen vereinbart werden.

Anmerkungen:

  • Nach einem Urteil des EuGH müssen ab 01/2010 Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres mit in die Berechnung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses einbezogen werden.
  • Nach § 622 Abs. 3 BGB kann die Kündigungsfrist zum Zwecke der Erprobung um bis zu zwei Wochen verkürzt werden, wenn die Probezeit bis zu längstens 6 Monaten beträgt.
  • Bei einem Aushilfearbeitsverhältnis mit einer Dauer von nicht länger als drei Monaten können im Arbeitsvertrag kürzere Kündigungsfristen als die gesetzlichen Fristen vereinbart werden.
  • Nach den Bestimmungen in den §§ 20,22 Abs. 1 BBiG kann Auszubildenden innerhalb der ein- bis viermonatigen Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

Befristete Arbeitsverhältnisse enden regelmäßig mit Ablauf der Zeit, für die sie vereinbart wurden.

Siehe auch: Kündigungsschutz