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Unter Kündigung ist eine einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung eines Partners
A gegenüber einem Partner B
zur Beendigung eines zwischen A
und B bestehenden
Vertragsverhältnisses zu verstehen. Die
Kündigung bedarf der Schriftform (vgl. § 623
BGB).
Je nach Art des Vertragsverhältnisses und der
vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten und
Kündigungsfristen bestehen hinsichtlich des
Kündigungsgegenstandes (z. B.
Arbeitsverhältnis, Mietgegenstand)
unterschiedliche Anforderungen betreffs der
Wirksamkeit einer Kündigung (siehe
Kündigungsschutzgesetz
KSchG).
Besonderes sensibel sind
Kündigungen von
Arbeitsverträgen.
Die ordentliche Kündigung muss
im Rahmen einer bestimmten Kündigungsfrist
erklärt werden, während die außerordentliche
(fristlose) Kündigung - bei
gerechtfertigtem Kündigungsgrund - sofort
mit der Kündigungserklärung wirksam ist.
Die
Kündigungsfrist geht in der Regel
aus dem Arbeitsvertrag hervor,
wobei bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen die
tarifvertragliche Kündigungsfrist gilt. Die
gesetzliche Mindestkündigungsfrist
beträgt 4 Wochen, wobei zum 15.
oder zum Ende eines Monats gekündigt werden kann
(vgl. § 622 BGB).
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber
verlängert sich bei lang bestehenden
Arbeitsverhältnissen. So kann einem Arbeitnehmer,
der mindestens fünf Jahre im Betrieb des
Arbeitgebers tätig war, erst nach zwei Monaten zum
Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Vertraglich dürfen aber auch längere
Kündigungsfristen vereinbart werden.
Anmerkungen:
- Nach einem Urteil des EuGH
müssen ab 01/2010
Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25.
Lebensjahres mit in die Berechnung der Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses einbezogen werden.
- Nach § 622 Abs. 3 BGB kann
die Kündigungsfrist zum Zwecke der Erprobung um
bis zu zwei Wochen verkürzt
werden, wenn die Probezeit bis
zu längstens 6 Monaten beträgt.
- Bei einem Aushilfearbeitsverhältnis
mit einer Dauer von nicht länger als drei
Monaten können im Arbeitsvertrag kürzere
Kündigungsfristen als die gesetzlichen Fristen
vereinbart werden.
- Nach den Bestimmungen in den §§
20,22 Abs. 1 BBiG kann
Auszubildenden innerhalb der ein- bis
viermonatigen Probezeit jederzeit ohne
Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Befristete Arbeitsverhältnisse
enden regelmäßig mit Ablauf der Zeit, für die sie
vereinbart wurden.
Siehe auch:
Kündigungsschutz |
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