Produktsicherheit Weiter Zurück Schließen

Unter Produktsicherheit ist die Gewährleistung einer sicheren Anwendung bzw. Nutzung technischer Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte gemäß den Bestimmungen im Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz" (ProdSG) zu verstehen.

In § 1 des ProdSG heißt es:

"(1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können ..."


Die allgemeinen Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt werden in § 3 ProdSG festgelegt:

"(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf
dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
  1. die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
  2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1
aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei
bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht
gefährdet...
"

Eine besondere Bedeutung kommt hierbei der CE-Kennzeichnung (CE = Communautes Europennes , Europäische Gemeinschaften) zu, denn ein freier Warenverkehr im Europäischen Binnenmarkt kann nur dann zum Nutzen der Bürger und der Unternehmen funktionieren, wenn vor allem auch in Bezug auf Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsniveaus bei Maschinen, Ausrüstungen, Geräte u. a. innerhalb der EU eine weitgehende Harmonisierung der technischen Sicherheitsanforderungen erreicht und ständig verbessert wird.



Das GS-Zeichen (GS = Geprüfte Sicherheit) ist ein ausschließlich nationales Prüf- und Qualitätszeichen für technische Arbeitsmittel sowie für jene verwendungsfähigen Gebrauchsgegenstände, die vom Produktsicherungsgesetz erfasst werden. Das Anbringen dieses Zeichens an Produkte eines Herstellers setzt voraus, dass eine akkreditierte Prüfstelle (z. B. TÜV) das Produkt geprüft und darüber ein Bestätigungsschreiben ausgestellt hat.