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Die gesetzlichen Beiträge zur
Sozialversicherung (SV-Beiträge)
betreffen die Beiträge zur
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung,
- Rentenversicherung und
- Arbeitslosenversicherung.
Diese Beiträge sind
- bei Vorliegen eines versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis - vom
Arbeitgeber entsprechend den gültigen
Beitragssätzen zu ermitteln und an die jeweiligen
SV-Träger zu festgelegten Fristen abzuführen.
Siehe:
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