Sozialversicherung Weiter Zurück Schließen

Die Sozialversicherung ist ein öffentliches bzw. halböffentliches System von Pflichtversicherungen.

Die Leistungen der Sozialversicherung werden in erster Linie durch Beiträge zum jeweiligen Versicherungsträger finanziert, was staatlich kontrolliert wird.

Träger der Sozialversicherung sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nach den Sparten Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung gegliedert sind.

Die wichtigste Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch (SGB) mit mehreren Einzelbüchern.

Weitere wichtige Rechtsgrundlagen sind

  • die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV),
  • die Sachbezugsverordnung (SachBezV),
  • die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV),
  • die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) u. a.

Die Träger der Sozialversicherung sind - wie dargestellt - rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage der Selbstverwaltung organisiert sind und die somit die Aufgaben im Rahmen der einschlägigen Gesetze und des sonstigen maßgebenden Rechts in eigener Verantwortung ausüben.

Organe der Träger der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind die Vertreterversammlung, der Vorstand und ein Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört.
Die vertretungsberechtigten Organe eines Versicherungsträgers haben die Eigenschaft einer Behörde.

Selbstverwaltungsorgane der allgemeinen Ortskrankenkassen, der Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der Ersatzkassen sind Verwaltungsräte sowie ein hauptamtlicher Vorstand. Hier gibt es keinen Geschäftsführer.

Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur für Arbeit sind der Verwaltungsrat sowie die Verwaltungsausschüsse. Die örtlichen Agenturen für Arbeit werden von einer Geschäftsführung geleitet.

Alle Versicherungsträger unterliegen der staatlichen Aufsicht (siehe Bild 2.31). Diese konzentriert sich vor allem auf die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen, auf die Prüfung der Geschäftsführung und der Rechnungslegung u. a.

Eine besondere Pflicht in dieser Richtung obliegt dem Bundesversicherungsamt, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesfinanzministerium.

Link:  Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesagentur für Arbeit

Siehe auch: SV-Beiträge.