|
|
|
|
Die Sozialversicherung ist ein
öffentliches bzw. halböffentliches System von
Pflichtversicherungen.
Die Leistungen der Sozialversicherung werden in
erster Linie durch Beiträge zum
jeweiligen Versicherungsträger finanziert, was
staatlich kontrolliert wird.
Träger der Sozialversicherung
sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nach
den Sparten Krankenversicherung,
Rentenversicherung,
Arbeitslosenversicherung,
Pflegeversicherung und
Unfallversicherung gegliedert sind.
Die wichtigste Rechtsgrundlage ist das
Sozialgesetzbuch (SGB) mit mehreren
Einzelbüchern.
Weitere wichtige Rechtsgrundlagen sind
- die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV),
- die Sachbezugsverordnung (SachBezV),
- die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
(DEÜV),
- die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) u. a.
Die Träger der Sozialversicherung
sind - wie dargestellt - rechtsfähige Körperschaften
des öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage der
Selbstverwaltung organisiert sind und die somit die
Aufgaben im Rahmen der einschlägigen Gesetze und des
sonstigen maßgebenden Rechts in eigener
Verantwortung ausüben.
Organe
der Träger der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung sind die Vertreterversammlung,
der Vorstand und ein Geschäftsführer, der dem
Vorstand mit beratender Stimme angehört. Die
vertretungsberechtigten Organe eines
Versicherungsträgers haben die Eigenschaft einer
Behörde.
Selbstverwaltungsorgane der
allgemeinen Ortskrankenkassen, der Betriebs- und
Innungskrankenkassen sowie der Ersatzkassen sind
Verwaltungsräte sowie ein hauptamtlicher Vorstand.
Hier gibt es keinen Geschäftsführer.
Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur für Arbeit
sind der Verwaltungsrat sowie die
Verwaltungsausschüsse. Die örtlichen Agenturen für
Arbeit werden von einer Geschäftsführung geleitet.
Alle Versicherungsträger unterliegen der
staatlichen Aufsicht (siehe Bild 2.31). Diese
konzentriert sich vor allem auf die Überprüfung der
Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und
sonstigen rechtlichen Bestimmungen, auf die Prüfung
der Geschäftsführung und der Rechnungslegung u. a.
Eine besondere Pflicht in dieser Richtung
obliegt dem Bundesversicherungsamt, dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem
Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesfinanzministerium.
Link:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
Bundesagentur für Arbeit
Siehe auch:
SV-Beiträge. |
|
|