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Ein Scheingewinn ergibt sich, wenn
in der Erfolgsermittlung (durch
Betriebsvermögensvergleich) ein nomineller Gewinn
errechnet wird, der auf Wirkungen einer
Überbewertung des Vermögens oder einer
Unterbewertung der Schulden zurückzuführen ist.
Überbewertungen des Vermögens können
beispielsweise durch niedrig gehaltene
außerplanmäßige Abschreibungen, Unterbewertung der
Schulden durch niedrig angesetzte Rückstellungen
bewirkt werden.
Eine weitere wichtige Ursache
für das Entstehen eines Scheingewinns ist die
Inflation, speziell
dann, wenn ein Vermögensgegenstand (z. B.
Handelswaren im Vorratsvermögen) eine allgemeine
Preissteigerung einen höheren Wert erlangt. Wird
beispielsweise für ein Gut mit Selbstkosten von
960,00 EUR ein Gewinnzuschlag von
5 % angesetzt, erzielt das
Unternehmen bei einem Verkaufspreis von
1.008,00 EUR (Selbstkosten + Gewinn) einen
nominellen Gewinn von 48,00 EUR.
Bei einer zwischenzeitlich wirkenden
Inflation von beispielsweise 2 %
auf die Selbstkosten, würden sich diese zum
Verkaufstag auf 979,20 EUR erhöhen.
Daraus folgt, dass sich der Gewinn von 48,00 EUR in
einen Scheingewinn von 19,20 EUR
und einen realen Gewinn von 28,80 EUR
aufteilen würde. Bei einer noch höheren
Inflationsrate könnte der reale Gewinn gar zu einem
Verlust werden.
Nach Steuerrecht wird der
nominelle Gewinn, nicht der reale Gewinn besteuert!
Die Folge: "No Commennt"! |
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