Scheingewinn Weiter Zurück Schließen

Ein Scheingewinn ergibt sich, wenn in der Erfolgsermittlung (durch Betriebsvermögensvergleich) ein nomineller Gewinn errechnet wird, der auf Wirkungen einer Überbewertung des Vermögens oder einer Unterbewertung der Schulden zurückzuführen ist.


Überbewertungen des Vermögens können beispielsweise durch niedrig gehaltene außerplanmäßige Abschreibungen, Unterbewertung der Schulden durch niedrig angesetzte Rückstellungen bewirkt werden.

Eine weitere wichtige Ursache für das Entstehen eines Scheingewinns ist die Inflation, speziell dann, wenn ein Vermögensgegenstand (z. B. Handelswaren im Vorratsvermögen) eine allgemeine Preissteigerung einen höheren Wert erlangt.
Wird beispielsweise für ein Gut mit Selbstkosten von 960,00 EUR ein Gewinnzuschlag von 5 % angesetzt, erzielt das Unternehmen bei einem Verkaufspreis von 1.008,00 EUR (Selbstkosten + Gewinn) einen nominellen Gewinn von 48,00 EUR.
Bei einer zwischenzeitlich wirkenden Inflation von beispielsweise 2 % auf die Selbstkosten, würden sich diese zum Verkaufstag auf 979,20 EUR erhöhen. Daraus folgt, dass sich der Gewinn von 48,00 EUR in einen Scheingewinn von 19,20 EUR und einen realen Gewinn von 28,80 EUR aufteilen würde.
Bei einer noch höheren Inflationsrate könnte der reale Gewinn gar zu einem Verlust werden.

Nach Steuerrecht wird der nominelle Gewinn, nicht der reale Gewinn besteuert! Die Folge: "No Commennt"!