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Unter Sofortabschreibung ist die
Ausnutzung der Wahlmöglichkeit zu verstehen, sog.
geringwertige
Wirtschaftsgüter bereits im Jahr ihrer
Anschaffung zu ihren Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten abschreiben zu können.
In
§ 6 Abs. 2
EStG heißt es hierzu:
"(2)
1Die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten ... von abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer
selbständigen Nutzung fähig sind, können im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder
Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des
Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben
abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um einen darin
enthaltenen Vorsteuerbetrag ... den Wert für das
einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro
nicht übersteigen... "
Siehe auch:
Absetzung für Abnutzung. |
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