Sofortabschreibung Weiter Zurück Schließen

Unter Sofortabschreibung ist die Ausnutzung der Wahlmöglichkeit zu verstehen, sog. geringwertige Wirtschaftsgüter bereits im Jahr ihrer Anschaffung zu ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abschreiben zu können.

In § 6 Abs. 2 EStG heißt es hierzu:

"(2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ... von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ... den Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen... "

Siehe auch: Absetzung für Abnutzung.