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Absetzung
für Abnutzung (AfA) |
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Absetzung für Abnutzung (AfA) ist
der steuerrechtliche Begriff für
Abschreibungen. Zu beachten ist, dass die
steuerrechtlichen Vorschriften die Wahlmöglichkeiten
des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Methoden als
auch hinsichtlich der Höhe der AfA stark
einschränken.
Steuerrechtlich sind in Bezug
auf die
planmäßigen Abschreibung nur bestimmte
Abschreibungsmethoden gemäß den
Bestimmungen in § 7
EStG gesetzlich zugelassen. Diese Vorgaben sind
in der steuerlichen Rechnungslegung zu befolgen (§
5 Abs. 6 EStG).
Im Einzelnen
betrifft dies:
- die lineare Abschreibung nach
§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG für
die Anlagegegenstände außer Gebäuden, Gebäudeteilen
und dem Geschäfts- oder Firmenwert
(Abschreibungsgebot),
- die lineare
Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3
EStG für den Geschäfts- oder Firmenwert
(Abschreibungsgebot),
- die lineare
Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG
für Gebäude und § 7 Abs. 5a EStG
für Gebäudeteile (Abschreibungsgebot),
- die
degressive Abschreibung für bewegliche
Anlagegegenstände nach § 7 Abs. 2 und 3 EStG
(Abschreibungswahlrecht anstelle der linearen
Abschreibung),
- die degressive Abschreibung
nach § 7 Abs. 5 EStG
für Gebäude und § 7 Abs. 5a EStG
für Gebäudeteile (Abschreibungswahlrecht anstelle
der linearen Abschreibung),
- die
Leistungsabschreibung nach § 7 Abs. 1
Satz 6 EStG für bewegliche
Anlagegegenstände (Abschreibungswahlrecht anstelle
der linearen Abschreibung).
- die
Abschreibung
Geringwertiger Wirtschaftsgüter gem. § 6
Abs. 2 und 2a EStG.
Siehe auch:
AfA-Tabelle (Auszug)
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