Absetzung für Abnutzung (AfA) Weiter Zurück Schließen

Absetzung für Abnutzung (AfA) ist der steuerrechtliche Begriff für Abschreibungen.
Zu beachten ist, dass die steuerrechtlichen Vorschriften die Wahlmöglichkeiten des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Methoden als auch hinsichtlich der Höhe der AfA stark einschränken.

Steuerrechtlich sind in Bezug auf die planmäßigen Abschreibung nur bestimmte Abschreibungsmethoden gemäß den Bestimmungen in § 7 EStG gesetzlich zugelassen. Diese Vorgaben sind in der steuerlichen Rechnungslegung zu befolgen (§ 5 Abs. 6 EStG).

Im Einzelnen betrifft dies:
  • die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG für die Anlagegegenstände außer Gebäuden, Gebäudeteilen und dem Geschäfts- oder Firmenwert (Abschreibungsgebot),

  • die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG für den Geschäfts- oder Firmenwert (Abschreibungsgebot),

  • die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG für Gebäude und § 7 Abs. 5a EStG für Gebäudeteile (Abschreibungsgebot),

  • die degressive Abschreibung für bewegliche Anlagegegenstände nach § 7 Abs. 2 und 3 EStG (Abschreibungswahlrecht anstelle der linearen Abschreibung),

  • die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG für Gebäude und § 7 Abs. 5a EStG für Gebäudeteile (Abschreibungswahlrecht anstelle der linearen Abschreibung),

  • die Leistungsabschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG für bewegliche Anlagegegenstände (Abschreibungswahlrecht anstelle der linearen Abschreibung).

  • die Abschreibung Geringwertiger Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2 und 2a EStG.
Siehe auch: AfA-Tabelle (Auszug)