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Steuerrecht, Steuerschuld |
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Das Steuerrecht ist jenes
Teilgebiet des Rechts, das über
Rechtsvorschriften wie die Abgabenordnung (AO),
das Einkommensteuergesetz (EStG),
das Umsatzsteuergesetz (UStG)
und weitere Vorschriften die Festsetzung und
Erhebung von
Steuern regelt.
Zum Steuerrecht werden
neben den Steuergesetzen auch die Gesetze zur
Steuerverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit
gerechnet.
Die Rechtsnormen, die sich mit
der Verteilung des Steueraufkommens befassen – in
Deutschland sind dies Teile des Grundgesetzes und
das Zerlegungsgesetz –, zählt man dagegen nicht zum
Steuerrecht.
Ein zentraler Begriff des Steuerrechts ist der
des Steuerschuldverhältnisses:
Ein Steuerschuldverhältnis ist
eine rechtliche Beziehung zwischen a) dem
öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen und b)
dem Steuerpflichtigen bezogen auf
eine durch Verwaltungsakt festgelegte und vom
Steuerpflichtigen zu erbringende Leistung.
Im
Unterschied zum Bürgerlichen Recht, das von einer
rechtlichen Gleichordnung zwischen Gläubiger und
Schuldner ausgeht, liegt beim Steuerschuldverhältnis
eine Über-/Unterordnung vor, denn
der Schuldner ist kraft Gesetz zur Leistung (lt.
Steueranspruch) verpflichtet, ohne eine spezielle
Gegenleistung erwarten zu können.
Die sich
aus einem Steuerschuldverhältnis ableitenden
Ansprüche betreffen:
- den Steuervergütungsanspruch,
- den Haftungsanspruch,
- den Anspruch auf steuerliche Nebenleistungen
sowie
- Erstattungsansprüche (vgl. § 37
AO).
Wer im jeweiligen Fall als Steuerschuldner gilt,
ergibt sich aus dem gegebenen Sachverhalt und nach
den Bestimmungen des hierfür zutreffenden
Einzel-Steuergesetzes.
Als
Steuerpflichtige gelten all jene, die
- eine Steuer schulden,
- für eine Steuer haften,
- eine Steuer für Rechnung eines Dritten
einzubehalten und abzuführen haben,
- eine Steuererklärung abzugeben haben,
- Sicherheiten leisten müssen,
- Bücher und steuerrelevante Aufzeichnungen
führen müssen und/oder
- in anderer Weise die durch Steuergesetze
auferlegten Pflichten zu erfüllen haben.
Zu den steuerlichen Grundpflichten
gehört vor allem die Pflicht, an der Ermittlung des
Steueranspruchs durch das Erstellen und die Abgabe
von Steuererklärungen bzw. von Steueranmeldungen
mitzuwirken (siehe § 149 ff. AO). |
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