Steuerrecht, Steuerschuld Weiter Zurück Schließen

Das Steuerrecht ist jenes Teilgebiet des Rechts, das über Rechtsvorschriften wie die Abgabenordnung (AO), das Einkommensteuergesetz (EStG), das Umsatzsteuergesetz (UStG) und weitere Vorschriften die Festsetzung und Erhebung von Steuern regelt.

Zum Steuerrecht werden neben den Steuergesetzen auch die Gesetze zur Steuerverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit gerechnet.

Die Rechtsnormen, die sich mit der Verteilung des Steueraufkommens befassen – in Deutschland sind dies Teile des Grundgesetzes und das Zerlegungsgesetz –, zählt man dagegen nicht zum Steuerrecht.


Ein zentraler Begriff des Steuerrechts ist der des Steuerschuldverhältnisses:

Ein Steuerschuldverhältnis ist eine rechtliche Beziehung zwischen a) dem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen und b) dem Steuerpflichtigen bezogen auf eine durch Verwaltungsakt festgelegte und vom Steuerpflichtigen zu erbringende Leistung.

Im Unterschied zum Bürgerlichen Recht, das von einer rechtlichen Gleichordnung zwischen Gläubiger und Schuldner ausgeht, liegt beim Steuerschuldverhältnis eine Über-/Unterordnung vor, denn der Schuldner ist kraft Gesetz zur Leistung (lt. Steueranspruch) verpflichtet, ohne eine spezielle Gegenleistung erwarten zu können.

Die sich aus einem Steuerschuldverhältnis ableitenden Ansprüche betreffen:
  • den Steuervergütungsanspruch,
  • den Haftungsanspruch,
  • den Anspruch auf steuerliche Nebenleistungen sowie
  • Erstattungsansprüche (vgl. § 37 AO).

Wer im jeweiligen Fall als Steuerschuldner gilt, ergibt sich aus dem gegebenen Sachverhalt und nach den Bestimmungen des hierfür zutreffenden Einzel-Steuergesetzes.

Als Steuerpflichtige gelten all jene, die
  • eine Steuer schulden, 
  • für eine Steuer haften, 
  • eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen haben,
  • eine Steuererklärung abzugeben haben,
  • Sicherheiten leisten müssen,
  • Bücher und steuerrelevante Aufzeichnungen führen müssen und/oder
  • in anderer Weise die durch Steuergesetze auferlegten Pflichten zu erfüllen haben.
Zu den steuerlichen Grundpflichten gehört vor allem die Pflicht, an der Ermittlung des Steueranspruchs durch das Erstellen und die Abgabe von Steuererklärungen bzw. von Steueranmeldungen mitzuwirken (siehe § 149 ff. AO).