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Als Umsatzsteuervoranmeldung
bezeichnet man jenes amtliche Dokument, das vom
Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes
Kalendermonats (bei monatlicher Abrechnungspflicht)
bzw. nach Ablauf eines Quartals (bei
vierteljährlicher Abrechnungspflicht) auszufüllen
und auf elektronischem Wege (System
ELSTER) mit folgenden umsatzbezogenen Angaben beim
Finanzamt einzureichen ist:
- im
Abrechnungszeitraum aus Umsatz erzielte Entgelte
(differenziert nach Normalsteuersatz, ermäßigten
Steuersatz und anderen Sonderpositionen),
- die sich darauf beziehende Umsatzsteuertraglast,
- der geltend gemachte Vorsteuerabzug und
- die sich
dann ergebende Umsatzsteuervorauszahlung
(Umsatzsteuertraglast > Vorsteuer) bzw. der
Umsatzsteuerüberschuss (Umsatzsteuertraglast <
Vorsteuer).
Wird die Umsatzsteuervoranmeldung
nicht oder verspätet abgegeben, kann das zuständige
Finanzamt einen Verspätungszuschlag ansetzen. Wird die Umsatzsteuervorauszahlung nicht bis zum
Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, berechnet
das Finanzamt einen Säumniszuschlag. Ergibt die
Umsatzsteuervoranmeldung einem
Umsatzsteuerüberschuss (Umsatzsteuertraglast <
Vorsteuer), dann ist dieser Betrag dem Unternehmer
vom zuständigen Finanzamt zu erstatten.
Siehe auch:
Umsatzsteuer.
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