Umsatzsteuer in der EU Weiter Zurück Schließen

Warenlieferungen:

Bei Lieferungen von Waren von einem EU-Mitgliedsland A in ein EU-Mitgliedsland B  ist im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Beurteilung zuklären, ob die Lieferung an einen steuerpflichtigen Unternehmer getätigt wird oder an einen Verbraucher (Privatperson) bzw. an einen dieser gleichgestellten umsatzsteuerlichen Letztverbraucher geht.

Bei Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten wird sowohl die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und auch diejenige des Kunden im anderen EU-Mitgliedstaat benötigt.
Im Herkunftsland (z. B. Deutschland) ist die Lieferung grundsätzlich umsatzsteuerfrei,  im jeweiligen Bestimmungsland (z. B. Frankrech) unterliegt der Empfänger der Lieferung der Erwerbsbesteuerung.

Bei Lieferungen an Privatpersonen in einem anderen EU-Mitgliedsland müssen Unternehmen im Herskunfstland (z. B. in Deutschland)  in der Regel Umsatzsteuer abrechnen. Voraussetzung ist, dass sich der Unternehmer beim Überschreiten der länderweise unterschiedlichen Lieferschwelle im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lässt (sogenannte Versandhandelsregelung).

Steuerbare Einfuhr

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG sind alle Einfuhren von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland (als Zollgebiet) steuerbar. Dies erfolgt mit der Absicht, eine gleichmäßige Belastung aller im Zollgebiet angebotenen Waren mit Umsatzsteuer sicherzustellen:

Die im Inland hergestellten Waren werden mit der Umsatzsteuer nach den gültigen Umsatzsteuersätzen belastet, während die importierten Waren mit der Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchssteuer (vgl. § 21 UStG) besteuert werden.
Zu beachten ist hierbei. dass der Einfuhrtatbestand erst dann erfüllt ist, wenn die Drittlandsware in das Inland verbracht und im Inland in den zoll- steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird und damit die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) auslöst.

Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Zollverwaltung (Zollbehörden), nicht von der Finanzverwaltung erhoben und verwaltet (§ 12 Abs. 2 FVG).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die von einem Unternehmer entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer wieder von der Umsatzsteuerschuld abgesetzt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG).

Steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb

Lieferungen zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen in der Europäischen Union (EU) sind als innergemeinschaftlicher Erwerb  im Bestimmungsland steuerpflichtig (siehe § 1a UStG). Bei einer solchen Lieferung ist nicht der Lieferer, sondern der Erwerber steuerpflichtig!
Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können als Erwerber die zu leistende Erwerbsteuer - wie die Einfuhrumsatzsteuer - als Vorsteuer absetzen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG).

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb sin gem. § 1a Abs. 1 und 2 UStG zwei Arten zu unterscheiden:

  - der innergemeinschaftliche Erwerb gegen Entgelt sowie
  - das innergemeinschaftliche Verbringen.

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 1a Abs. 1 UStG steuerbar, wenn es um eine Lieferung geht, die aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU-Staaten) in das Inland (hier Deutschland) durch einen Unternehmer (kein Kleinunternehmer!) gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt wird und die - vom Grundfall her - an einen Erwerber geht, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt.

USt-Sätze in den EU-Ländern (2014)