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Warenlieferungen:
Bei Lieferungen von Waren von einem
EU-Mitgliedsland A in ein
EU-Mitgliedsland B ist im
Hinblick auf die umsatzsteuerliche Beurteilung
zuklären, ob die Lieferung an einen
steuerpflichtigen
Unternehmer getätigt wird oder an einen
Verbraucher (Privatperson) bzw. an einen dieser
gleichgestellten umsatzsteuerlichen Letztverbraucher
geht.
Bei Lieferungen an Unternehmer in
anderen EU-Mitgliedstaaten wird
sowohl die eigene
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und auch
diejenige des Kunden im anderen EU-Mitgliedstaat
benötigt. Im Herkunftsland (z. B. Deutschland)
ist die Lieferung grundsätzlich umsatzsteuerfrei,
im jeweiligen Bestimmungsland (z. B. Frankrech)
unterliegt der Empfänger der Lieferung der
Erwerbsbesteuerung.
Bei Lieferungen an
Privatpersonen in einem anderen EU-Mitgliedsland
müssen Unternehmen im Herskunfstland (z. B. in
Deutschland) in der Regel Umsatzsteuer
abrechnen. Voraussetzung ist, dass sich der
Unternehmer beim Überschreiten der länderweise
unterschiedlichen Lieferschwelle im Bestimmungsland
umsatzsteuerlich registrieren lässt (sogenannte
Versandhandelsregelung).
Steuerbare Einfuhr
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4
UStG sind alle
Einfuhren von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet
in das Inland (als Zollgebiet) steuerbar. Dies
erfolgt mit der Absicht, eine gleichmäßige Belastung
aller im Zollgebiet angebotenen Waren mit
Umsatzsteuer sicherzustellen:
Die im Inland
hergestellten Waren werden mit der Umsatzsteuer nach
den gültigen Umsatzsteuersätzen belastet, während
die importierten Waren mit der Einfuhrumsatzsteuer
als Verbrauchssteuer (vgl. § 21 UStG) besteuert
werden. Zu beachten ist hierbei. dass der
Einfuhrtatbestand erst dann erfüllt ist, wenn die
Drittlandsware in das Inland verbracht und im Inland
in den zoll- steuerrechtlich freien Verkehr
überführt wird und damit die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
auslöst.
Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der
Zollverwaltung (Zollbehörden), nicht von der
Finanzverwaltung erhoben und verwaltet (§ 12 Abs. 2
FVG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die
von einem Unternehmer entrichtete
Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer wieder von der
Umsatzsteuerschuld abgesetzt werden (vgl. § 15 Abs.
1 Nr. 2 UStG).
Steuerbarer
innergemeinschaftlicher Erwerb
Lieferungen zwischen
vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen in der
Europäischen Union (EU) sind als
innergemeinschaftlicher Erwerb im
Bestimmungsland steuerpflichtig
(siehe § 1a UStG). Bei einer
solchen Lieferung ist nicht der Lieferer, sondern
der Erwerber
steuerpflichtig!
Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können als
Erwerber die zu leistende Erwerbsteuer
- wie die Einfuhrumsatzsteuer - als
Vorsteuer absetzen (vgl. § 15 Abs.
1 Nr. 3 UStG).
Beim
innergemeinschaftlichen Erwerb sin gem. § 1a
Abs. 1 und 2 UStG zwei Arten zu
unterscheiden:
- der
innergemeinschaftliche Erwerb gegen Entgelt
sowie - das innergemeinschaftliche
Verbringen.
Ein
innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt ist
gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 1a Abs. 1
UStG steuerbar, wenn es um eine
Lieferung geht, die aus dem
übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU-Staaten) in
das Inland (hier Deutschland) durch
einen Unternehmer (kein
Kleinunternehmer!) gegen Entgelt im
Rahmen seines Unternehmens ausführt wird und die -
vom Grundfall her - an einen Erwerber
geht, der den Gegenstand für sein
Unternehmen erwirbt.
USt-Sätze in den
EU-Ländern (2014)
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