Zeitwert Weiter Zurück Schließen

In § 253 HGB (neu "Zugangs- und Folgebewertung") wurde mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ein neuer Bewertungsmaßstab eingeführt.

 Dazu heißt es im neuen Abs. 4 in § 255 HGB:  

"(4) 1Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. 2Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen.
3Lässt sich der beizulegende Zeitwert nicht nach Satz 1 oder 2 ermitteln, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen.
4Der zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3."

Siehe auch: Bewertungsmaßstäbe.