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In § 253
HGB
(neu "Zugangs- und Folgebewertung") wurde mit dem
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ein neuer
Bewertungsmaßstab eingeführt.
Dazu
heißt es im neuen Abs. 4 in § 255
HGB:
"(4) 1Der beizulegende
Zeitwert entspricht dem Marktpreis. 2Soweit
kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der
Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende
Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter
Bewertungsmethoden zu bestimmen. 3Lässt
sich der beizulegende Zeitwert nicht nach Satz 1
oder 2 ermitteln, sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen.
4Der zuletzt nach Satz 1 oder 2
ermittelte beizulegende Zeitwert gilt als
Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinn des
Satzes 3."
Siehe auch:
Bewertungsmaßstäbe.
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