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Ein abhängiges Unternehmen ist zwar
rechtlich selbständig, es unterliegt aber einem
beherrschenden wirtschaftlichen Einfluss, der von
einem anderen, dem herrschenden Unternehmen in
mittelbarer oder unmittelbarer Form ausgeübt wird
(siehe § 17
AktG).
Formen einer solchen Beherrschung
können sein:
- Mehrheitsbeteiligungen (gem. §
17 Abs. 2 AktG),
- Einflussnahme auf der Grundlage
von Verträgen bzw. Satzungen,
- Einflussnahme wegen Personengleichheit
in den Leitungsorganen der betreffenden Unternehmen
u. a.
Im Falle, dass ein abhängiges und ein
herrschendes Unternehmen unter einer einheitlichen
Leitung stehen, bilden sie einen
Konzern (siehe
§ 18
Abs. 1 AktG). Die einzelnen Unternehmen sind
Konzernunternehmen (Tochtergesellschaften).
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