Abhängiges Unternehmen Weiter Zurück Schließen

Ein abhängiges Unternehmen ist zwar rechtlich selbständig, es unterliegt aber einem beherrschenden wirtschaftlichen Einfluss, der von einem anderen, dem herrschenden Unternehmen in mittelbarer oder unmittelbarer Form ausgeübt wird (siehe § 17 AktG).

Formen einer solchen Beherrschung können sein:
  • Mehrheitsbeteiligungen (gem. § 17 Abs. 2 AktG),
  • Einflussnahme auf der Grundlage von Verträgen bzw. Satzungen,
  • Einflussnahme wegen Personengleichheit in den Leitungsorganen der betreffenden Unternehmen u. a.
Im Falle, dass ein abhängiges und ein herrschendes Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung stehen, bilden sie einen Konzern (siehe § 18 Abs. 1 AktG). Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen (Tochtergesellschaften).