|
|
|
|
Unter einem
Konzern ist ein Zusammenschluss von
Unternehmen zu
verstehen, die rechtlich selbständig bleiben, ihre
wirtschaftliche Selbständigkeit jedoch zugunsten einer
einheitlichen Leitung des Gesamtverbundes der
Unternehmen, abgeben.
Der Zusammenschluss kann auf Basis eines
Beherrschungsvertrags (Vertragskonzern) oder auf
einer gegebenen Mehrheitsbeteiligung (faktischer
Konzern) erfolgen
Bei Konzernen wird unter anderem zwischen
Unterordnungskonzernen und Gleichordnungskonzernen unterschieden.
Ein Unterordnungskonzern ist dann gegeben,
wenn ein Unternehmen X (in der Regel die
Muttergesellschaft) ein oder mehrere andere Unternehmen
Y (als Tochtergesellschaften) aufgrund
der Kapital- oder Stimmenmehrheit beherrscht. Ein
derartiger Konzern ist meist nach dem Holding-Konzept
organisiert. Die
Holding fungiert dabei als
Dachgesellschaft. Diese beteiligt sich jedoch nicht selbstständig
am Markt, sondern nimmt entweder die Aufgaben eines strategischen
Managements wahr (Management-Holding) oder übt das Halten der
Anteile der verbundenen Unternehmen aus (Finanz-Holding). Das
operative Geschäft liegt in jedem der beiden Fälle bei den
Beteiligungsgesellschaften.
Bei einem
Gleichordnungskonzern werden die beteiligten Unternehmen
gleichfalls unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst, es
bestehen aber keine Abhängigkeiten im Sinne von Über- oder
Unterordnung.
Hinsichtlich der
Branchenzugehörigkeit kann zwischen organischen
Konzernen (mit Unternehmen der gleichen Branche) und
anorganischen Konzernen (mit Unternehmen
aus verschiedenen Branchen) unterschieden werden.
|
Siehe auch:
Unternehmenszusammschlüsse. |
|
|