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Durch die zeitliche Abgrenzung soll
erreicht werden, dass
Aufwendungen und
Erträge -
unabhängig vom Zeitpunkt der Geldausgabe bzw.
Geldeinnahme - jener Periode zugerechnet werden, zu
der sie verursachungsgemäß wirtschaftlich gehören.
Dies betrifft im Einzelnen folgende
korrekturbedürftige Geschäftsvorfälle:
1.1 Die
Auszahlung für einen
Aufwand, der verursachungsgerecht der
Berichtsperiode T zuzurechnen ist,
wird erst in der Folgeperiode T+1
getätigt. Beispiel: Die im
Dezember der Periode T fällige
Miete für einen Gewerberaum wird erst im Januar,
also in der Folgeperiode T+1
bezahlt.
1.2 Die
Einzahlung
für einen Ertrag, der verursachungsgerecht der
Berichtsperiode T zuzurechnen ist,
wird erst in der Folgeperiode T+1
realisiert. Beispiel: Die im
Dezember der Periode T fälligen
Ertragszinsen aus einem gewährten Darlehen werden
vom Darlehensnehmer erst im Januar, also in der
Folgeperiode T+1 überwiesen.
2.1 Die Auszahlung für einen
Aufwand, der verursachungsgerecht erst der
Folgeperiode T+1 zuzurechnen ist,
wird bereits in der Berichtsperiode T
getätigt. Beispiel: Der für die
Folgeperiode T+1 fällige
Versicherungsbetrag wird bereits im Dezember der
Berichtsperiode T bezahlt.
2.2 Die Einzahlung für einen
Ertrag, der verursachungsgerecht erst der
Folgeperiode T+1 zuzurechnen ist,
wird bereits in der Berichtsperiode T
realisiert. Beispiel:
Die für Januar der Folgeperiode T+1 fällige Miete
wird vom Mieter bereits im Dezember der
Berichtsperiode T bezahlt.
Für die unter
1.1 bzw. 1.2
skizzierte Situation ist typisch, dass die mit den
genannten Geschäftsvorfällen verbundenen Zahlungen
in der Berichtsperiode T
buchungsmäßig noch nicht erfasst sind. Um jedoch
eine periodengerechte
Erfolgsrechnung
wahrheitsgemäß zu sichern, müssen die betreffenden
Aufwendungen und Erträge in die Erfolgsrechnung der
Berichtsperiode T einbezogen
werden. Man spricht in diesem Falle von einer
antizipativen (= vorweggenommenen)
Rechnungsabgrenzung (siehe Grafik).
Für die unter 2.1 bzw.
2.2 skizzierte Situation ist typisch, dass
in der Berichtsperiode T bereits
Zahlungen buchungsmäßig erfasst worden sind, die
aber aufwands- bzw. ertragsseitig nicht der Periode
T, sondern der Folgeperiode
T+1 zugerechnet werden müssen. Um auch in
diesen Fällen eine periodengerechte Erfolgsrechnung
zu sichern, müssen die betreffenden Aufwendungen und
Erträge in die Erfolgsrechnung der Folgeperiode
T
überführt werden. Man spricht in diesem Falle von
einer transitorischen (= hinüberzuführenden)
Rechnungsabgrenzung (siehe Grafik).
In der Schlussbilanz der Berichtsperiode T
sind Auszahlungen nach Situation 2.1
als
aktive Rechnungsabgrenzungsposten und
Einzahlungen nach Situation 2.2 als
passive Rechnungsabgrenzungsposten aufzuführen. |
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