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Unter Abwerbung ist eine Aktion
eines
Arbeitgebers zu verstehen, einen anderweitig
Beschäftigten dazu zu bewegen, die Arbeit bei ihm
aufzunehmen.
Ein solches Vorgehen ist vom
Grundsatz her zulässig, denn in einem
marktwirtschaftlichen System ist es jedem
Arbeitgeber erlaubt, einem anderweitig beschäftigten
Arbeitnehmer eine Arbeit anzubieten.
Eine
Abwerbung kann aber auch nach § 1
UWG bzw. nach den §§ 823 826
BGB
rechtlich unzulässig, sprich sittenwidrig sein,
insbesondere dann, wenn
- der anderweitig
Beschäftigte zum Vertragsbruch verleitet wird,
- der anderweitig Beschäftigte unter Verwendung
unlauterer Mittel zur ordentlichen Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses bewegt wird, z. B. durch
irreführende Mitteilungen über den bisherigen
Arbeitgeber oder mit der Absicht, einen Konkurrenten
zu ruinieren.
In diesem Fall kann der
abwerbende Arbeitgeber zur Unterlassung verpflichtet
oder Leistung eines Schadenersatzes verklagt werden.
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