Abwerbung Weiter Zurück Schließen

Unter Abwerbung ist eine Aktion eines Arbeitgebers zu verstehen, einen anderweitig Beschäftigten dazu zu bewegen, die Arbeit bei ihm aufzunehmen.

Ein solches Vorgehen ist vom Grundsatz her zulässig, denn in einem marktwirtschaftlichen System ist es jedem Arbeitgeber erlaubt, einem anderweitig beschäftigten Arbeitnehmer eine Arbeit anzubieten.

Eine Abwerbung kann aber auch nach § 1 UWG bzw. nach den §§ 823 826 BGB rechtlich unzulässig, sprich sittenwidrig sein, insbesondere dann, wenn
  • der anderweitig Beschäftigte zum Vertragsbruch verleitet wird,
  • der anderweitig Beschäftigte unter Verwendung unlauterer Mittel zur ordentlichen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bewegt wird, z. B. durch irreführende Mitteilungen über den bisherigen Arbeitgeber oder mit der Absicht, einen Konkurrenten zu ruinieren.
In diesem Fall kann der abwerbende Arbeitgeber zur Unterlassung verpflichtet oder Leistung eines Schadenersatzes verklagt werden.